Kurz gesagt
Dieses Gesetz definiert, welche Abfälle als "gefährlich" eingestuft werden, basierend auf verschiedenen Kriterien und Zeiträumen. Es legt fest, wie Abfälle zugeordnet und gegebenenfalls untersucht werden müssen, um ihre Gefährlichkeit zu bestimmen.
Was es regelt
- Die Einstufung von Abfallarten als gefährlich ab dem 1. Jänner 2009.
- Die Einstufung von Abfallarten als gefährlich bis zum 31. Dezember 2008.
- Die Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu bestimmten Abfallarten.
- Die Definition von gefährlichem Aushubmaterial.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle entsorgen oder mit ihnen umgehen.
- Personen oder Unternehmen, die Aushubmaterial handhaben.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Jänner 2009 sind Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind, gefährlich.
- Bis zum 31. Dezember 2008 galten Abfallarten der Anlage 5 und der ÖNORM S 2100/AC 1 mit einem „g“ als gefährlich.
- Abfälle, die gefährliche Stoffe in einem bestimmten Ausmaß enthalten oder damit vermischt sind, gelten als gefährlich, wenn eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
- Aushubmaterial kann unter bestimmten Umständen als gefährlich eingestuft werden, zum Beispiel bei Verunreinigungen durch boden- oder wassergefährdende Stoffe oder bei sichtbaren Verunreinigungen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.05.2005
Außerkrafttretensdatum30.12.2008
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGefährliche Abfälle§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als gefährliche Abfälle gelten ab dem 1. Jänner 2009 jene Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bis zum 31. Dezember 2008 gelten jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, als gefährlich, die mit einem “g” versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(4)Absatz 4,Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:
1.Ziffer eins
Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2.Ziffer 2
Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Ziffer eins, umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
3.Ziffer 3
Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
4.Ziffer 4
Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.Aushubmaterial, das nicht unter die Ziffer eins bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(5)Absatz 5,Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt - dh. fest in eine Matrix eingebunden - worden sind, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.
SchlagworteAushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003077
DokumentnummerNOR40063710
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.