Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Zollverwaltung in Österreich, insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeiten verschiedener Zollstellen, um eine effiziente Abwicklung des Zollrechts zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Zuordnung weiterer Zollstellen (Zollämter erster und zweiter Klasse, Zweigstellen, Zollposten) zu den Hauptzollämtern durch den Bundesminister für Finanzen.
- Die Befugnisse der Zollämter erster Klasse, wie die Abfertigung aller Warenarten und die Erteilung von Bewilligungen im Rahmen des Alkoholsteuer- und Monopolgesetzes.
- Die eingeschränkten Befugnisse der Zollämter zweiter Klasse bei der Abfertigung von Waren, zum Beispiel im Reiseverkehr oder bei geringem Warenwert (bis 50.000 S).
- Die Möglichkeit zur Einrichtung von Kontrollposten an Landstraßen für die Dauer der Übergangsregelungen zum EU-Beitritt Österreichs im Bereich des Straßengüterverkehrs.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Finanzen, der für die Organisation und Einrichtung der Zollstellen zuständig ist.
- Hauptzollämter und die ihnen zugeordneten Zollämter erster und zweiter Klasse, Zweigstellen und Zollposten.
- Personen und Unternehmen, die Waren importieren, exportieren oder im Transit befördern, insbesondere im Reiseverkehr oder bei der Abfertigung von Waren.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Finanzen muss Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung des Zollrechts einrichten.
- Zollämter erster Klasse dürfen alle Arten von Waren abfertigen und Bewilligungen im Rahmen des Alkoholsteuer- und Monopolgesetzes erteilen.
- Zollämter zweiter Klasse dürfen Waren nur unter bestimmten Bedingungen abfertigen, z.B. im Reiseverkehr oder wenn der Warenwert 50.000 S nicht übersteigt.
- Anträge an Hauptzollämter können bei jedem anderen Zollamt mit gleicher Wirkung eingereicht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14aParagraph 14 a
Inkrafttretensdatum01.08.1995
Außerkrafttretensdatum31.12.2000
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft den Hauptzollämtern weitere Zollstellen als Zollämter erster Klasse, Zollämter zweiter Klasse, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten mit Verordnung zuzuordnen. Für die Geltungsdauer der im Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union vorgesehenen Übergangsregelungen für die Kontrollen im Bereich des Straßengüterverkehrs hat der Bundesminister für Finanzen an den in Betracht kommenden Landstraßen mit Verordnung Kontrollposten als Außenstellen der Hauptzollämter einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Zollämter erster Klasse sind befugt,
1.Ziffer eins
alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,
2.Ziffer 2
im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkohol – Steuer und Monopolgesetz Bewilligungen zu erteilen und Anmeldungen entgegenzunehmen und
3.Ziffer 3
Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.
Den Zollämtern erster Klasse ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren außerhalb ihres Amtsplatzes und für die Vollziehung der in den Z 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.Den Zollämtern erster Klasse ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren außerhalb ihres Amtsplatzes und für die Vollziehung der in den Ziffer 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt
1.Ziffer eins
im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder
2.Ziffer 2
wenn der Wert der Waren 50 000 S nicht übersteigt, oder
3.Ziffer 3
nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.
(5)Absatz 5,Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.
(6)Absatz 6,Anbringen an die Hauptzollämter können bei jedem anderen Zollamt mit derselben Wirkung wie bei Einbringung beim Hauptzollamt selbst eingebracht werden.
AnmerkungÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994ÜR: Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,
SchlagworteZollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12015488
alte DokumentnummerN1199549592J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.