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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Informationen ein Übergeber von Abfällen auf einem Begleitschein angeben muss und wie dieser Begleitschein zu handhaben ist. Es stellt sicher, dass die Herkunft und Art von Abfällen nachvollziehbar sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum31.07.2023 AbkürzungANV 2012 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextHandhabung des Begleitscheins durch den Übergeber§ 9.Paragraph 9, (1)Absatz eins,Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen: 1.Ziffer eins Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis), 2.Ziffer 2 die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm, 3.Ziffer 3 Name, Adresse (Sitz), die Postleitzahl des Absendeortes (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1, 4.Ziffer 4 Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde, 5.Ziffer 5 Datum des Transportbeginns und 6.Ziffer 6 Name und Anschrift des Übernehmers. Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen. (1a)Absatz eins a,Handelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben.Handelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben. (2)Absatz 2,Fallen gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.Fallen gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben. (3)Absatz 3,Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein „kein Transport“ anzugeben. (4)Absatz 4,Eine Kopie des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Abs. 1 hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Eine Kopie des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Absatz eins, hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt. Zuletzt aktualisiert am14.07.2023 Gesetzesnummer20008021 DokumentnummerNOR40254225

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.