Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Informationen ein Übergeber von Abfällen auf einem Begleitschein angeben muss und wie dieser Begleitschein zu handhaben ist. Es stellt sicher, dass die Herkunft und Art von Abfällen nachvollziehbar sind.
Was es regelt
- Die genauen Angaben, die auf einem Begleitschein für Abfälle gemacht werden müssen.
- Spezielle Kennzeichnungspflichten für POP-Abfälle (persistente organische Schadstoffe).
- Verfahren für die Begleitscheinerstellung bei behördlichen Sofortmaßnahmen, wenn Abfallart oder -menge nicht sofort bestimmbar sind.
- Die Aufbewahrungspflichten für Kopien von Begleitscheinen.
Wen es betrifft
- Den Übergeber von Abfällen.
- Den Übernehmer von Abfällen (indirekt, durch die Angaben des Übergebers und die Notwendigkeit der Datenfeststellung bei Sofortmaßnahmen).
Eckpunkte
- Der Übergeber muss im Begleitschein die Abfallart (Schlüsselnummer und Bezeichnung), die Abfallmenge in Kilogramm, Name und Adresse des Absenders, die Begleitscheinnummer (falls nicht vom Übernehmer eingetragen), das Datum des Transportbeginns und Name und Anschrift des Übernehmers angeben.
- Bei POP-Abfällen muss dies gesondert angegeben werden, entweder in einem Feld "POP" oder mit der Zeichenfolge "#POP#" im Bemerkungsfeld.
- Bei behördlichen Sofortmaßnahmen, wenn Abfallart oder Masse nicht bestimmbar sind, ist "Sofortmaßnahme" im Bemerkungsfeld einzutragen, und fehlende Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen.
- Eine Kopie des Begleitscheins muss vom Übergeber mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden, auch in elektronischer Form, wenn diese vor Datenverlust gesichert ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum31.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextHandhabung des Begleitscheins durch den Übergeber§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer eins
Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2.Ziffer 2
die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3.Ziffer 3
Name, Adresse (Sitz), die Postleitzahl des Absendeortes (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1,
4.Ziffer 4
Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde,
5.Ziffer 5
Datum des Transportbeginns und
6.Ziffer 6
Name und Anschrift des Übernehmers.
Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.
(1a)Absatz eins a,Handelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben.Handelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben.
(2)Absatz 2,Fallen gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.Fallen gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
(3)Absatz 3,Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein „kein Transport“ anzugeben.
(4)Absatz 4,Eine Kopie des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Abs. 1 hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Eine Kopie des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Absatz eins, hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40254225
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.