Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Freigabe von Sicherheitsleistungen, die Mitführung von Dokumenten bei der Abfallverbringung und die Zollanmeldung für Abfälle. Es stellt sicher, dass bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen bestimmte Vorschriften und Nachweise eingehalten werden.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Freigabe einer Sicherheitsleistung bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen.
- Welche Dokumente bei einer notifizierungspflichtigen Abfallverbringung mitzuführen sind.
- Die Rolle dieser Dokumente bei der Zollanmeldung für die Ein- oder Ausfuhr von Abfällen.
- Das Vorgehen der Zollstellen bei fehlenden Unterlagen oder Bedenken bezüglich notifizierungspflichtiger Abfälle.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle grenzüberschreitend zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung verbringen.
- Personen oder Unternehmen, die notifizierungspflichtige Abfälle transportieren.
- Zollstellen bei der Ein- oder Ausfuhr von Abfällen in oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union.
Eckpunkte
- Eine Sicherheitsleistung für die vorläufige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen wird nur freigegeben, wenn die Abfälle die Anlage verlassen haben und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten hat.
- Bei jeder nachfolgenden Verbringung zu einer Behandlungsanlage muss eine entsprechende Sicherheitsleistung vorliegen, es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes hält diese nicht für erforderlich.
- Bei notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen müssen eine Abschrift des Notifizierungsformulars, das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die Bewilligung gemäß § 69 und weitere ausländische Bewilligungen mitgeführt werden.
- Diese Dokumente sind bei der Zollanmeldung für die Ein- oder Ausfuhr von Abfällen in oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderlich (Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextFreigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Im Fall einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung darf die Sicherheitsleistung nur unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigegeben werden:
1.Ziffer eins
Die Abfälle haben die vorläufige Anlage verlassen.
2.Ziffer 2
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bescheinigung gemäß Artikel 15, Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.
3.Ziffer 3
Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt,es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (Paragraph 68, Absatz eins,), die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.
(3)Absatz 3,Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
SchlagworteNotifizierungsformular
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239353
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.