Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Vergleichen zur Rückstellung oder Rückgabe von Vermögenswerten, insbesondere wenn deutsche Personen betroffen sind. Es stellt klar, unter welchen Umständen der Staatsvertrag der Vollstreckung nicht entgegensteht.
Was es regelt
- Die Vollstreckung von Rückstellungs- und Rückgabeentscheidungen gegen deutsche Personen.
- Die Möglichkeit der Finanzprokuratur, Beschwerde gegen solche Entscheidungen einzulegen.
- Die Bedingungen, unter denen der Staatsvertrag die Vollstreckung nicht behindert.
- Die Vollstreckung auf Vermögen, das entzogen, aber nicht zurückgestellt werden kann.
Wen es betrifft
- Deutsche physische oder juristische Personen, gegen die Rückstellungs- oder Rückgabeentscheidungen ergangen sind.
- Die Finanzprokuratur.
Eckpunkte
- Vollstreckungen von Entscheidungen, die vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig wurden, sind zulässig, wenn sie sich gegen den bezeichneten Antragsgegner und die zurückzustellenden Vermögenswerte richten.
- Dies gilt auch für Entscheidungen, die zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder danach ergehen, sowie für genehmigte Rückstellungsvergleiche.
- Die Finanzprokuratur kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen Entscheidungen einlegen, die zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind.
- Wenn die Finanzprokuratur der Vollstreckung zustimmt oder keine Beschwerde einlegt, gelten die Regeln zur Zulässigkeit der Vollstreckung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Außerkrafttretensdatum04.02.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Exekution von Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnissen, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (§ 2) vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, stehen die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen, insoweit sich die Exekution gegen den im Erkenntnis bezeichneten Antragsgegner und auf die zurückzustellenden Vermögenswerte richtet; das gleiche gilt für Rückstellungserkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind oder die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergehen, sowie für Rückstellungs- und Rückgabevergleiche, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden. Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung gemäß § 23 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes verhalten, dann ist die Exekution auf das entzogene, aber wegen wirtschaftlicher Umgestaltung nicht zurückzustellende Vermögen zulässig.Der Exekution von Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnissen, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (Paragraph 2,) vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, stehen die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen, insoweit sich die Exekution gegen den im Erkenntnis bezeichneten Antragsgegner und auf die zurückzustellenden Vermögenswerte richtet; das gleiche gilt für Rückstellungserkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind oder die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergehen, sowie für Rückstellungs- und Rückgabevergleiche, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden. Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes verhalten, dann ist die Exekution auf das entzogene, aber wegen wirtschaftlicher Umgestaltung nicht zurückzustellende Vermögen zulässig.
(2)Absatz 2,Die Finanzprokuratur kann gegen Rückstellungs- und Rückgabeerkentnisse erster oder zweiter Instanz, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (§ 2) zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind, innerhalb eines Monates von dem Tage an gerechnet, an dem ihr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Erkenntnis vorgelegt wurde, nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes, gegebenenfalls des Ersten Rückgabegesetzes, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist mit einem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. Sie ist erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach § 33 Abs. 2 der Beschwerdeinstanz vorzulegen. Falls die Finanzprokuratur der Exekutionsführung urkundlich zustimmt oder die Beschwerde unterlassen hat, findet Abs. 1 Anwendung.Die Finanzprokuratur kann gegen Rückstellungs- und Rückgabeerkentnisse erster oder zweiter Instanz, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (Paragraph 2,) zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind, innerhalb eines Monates von dem Tage an gerechnet, an dem ihr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Erkenntnis vorgelegt wurde, nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes, gegebenenfalls des Ersten Rückgabegesetzes, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist mit einem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu verbinden. Sie ist erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, der Beschwerdeinstanz vorzulegen. Falls die Finanzprokuratur der Exekutionsführung urkundlich zustimmt oder die Beschwerde unterlassen hat, findet Absatz eins, Anwendung.
(3)Absatz 3,§ 31 Abs. 2 findet Anwendung.Paragraph 31, Absatz 2, findet Anwendung.
SchlagworteRechtsmittel, Rückstellungsvergleich, Rückstellungskommission, Rückstellungserkenntnis
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR40268431
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.