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Kurz gesagt

Dieses Dokument ist eine Auslegung eines Teils des Abkommens über deutsche Auslandsschulden, um Missverständnisse bezüglich der Annahme von Entscheidungen eines Ausschusses zu klären. Es stellt klar, wie die Verpflichtung von Gläubigern zur Annahme von Bedingungen zu verstehen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch zwei KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextUNTERANLAGE ZU ANLAGE IIUNTERANLAGE ZU ANLAGE römisch zweiAuslegung des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4 1) des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche AuslandsschuldenAn den Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden 29, Chesham Place London, S. W. 1 12. November 1952. Sehr geehrte Herren! Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, daß sich über den Sinn des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels IX, Anhang 4, des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden Mißverständnisse ergeben haben. Dieser Absatz lautet wie folgt:Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, daß sich über den Sinn des zweiten Absatzes von Ziffer 1 des Artikels römisch neun, Anhang 4, des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden Mißverständnisse ergeben haben. Dieser Absatz lautet wie folgt: „... Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels römisch acht dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen. …“ Die Wörter in Kursivschrift „diese Bedingungen anzunehmen“ haben zu Mißverständnissen geführt. Die richtige Auslegung würde sich ergeben, wenn an Stelle der genannten Wörter eingesetzt würde „diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen“. Wir wären dem Dreimächteausschuß zu Dank verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme, daß der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX Anhang 4 richtigerweise so zu verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form abgefaßt, das heißt, wenn er lautete:Wir wären dem Dreimächteausschuß zu Dank verpflichtet, wenn er davon Kenntnis nähme, daß der oben zitierte zweite Absatz der Ziffer 1 des Artikels römisch neun Anhang 4 richtigerweise so zu verstehen ist, als wäre er in der geänderten Form abgefaßt, das heißt, wenn er lautete: „Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.“„Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen; bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels römisch acht dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.“ Mit vorzüglicher Hochachtung (gez.) N. LEGGETT (gez.) Vorsitzender des Verhandlungsausschusses B der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden HERMANN J. ABS Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden _______________ 1) Anlage II des Abkommens.1) Anlage römisch zwei des Abkommens. Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003550 DokumentnummerNOR40055330

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