Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere wie Änderungen an diesem Abkommen und den zugehörigen Rechtsvorschriften vorgenommen werden.
Was es regelt
- Das Verfahren zur Änderung des Abkommens selbst.
- Die Möglichkeit für Vertragsparteien, einseitig neue oder geänderte Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich zu erlassen.
- Die Kommunikation und den Meinungsaustausch über solche neuen oder geänderten Rechtsvorschriften.
- Die Rolle des Gemeinsamen Ausschusses bei der Anpassung des Abkommens an neue Rechtsvorschriften.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Georgien.
Eckpunkte
- Änderungen des Abkommens treten nach Abschluss der internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.
- Jede Vertragspartei kann einseitig neue oder geänderte Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich erlassen, muss dabei aber den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die Bestimmungen des Abkommens einhalten.
- Eine Vertragspartei, die neue Rechtsvorschriften in Erwägung zieht, muss die andere Vertragspartei so bald wie möglich angemessen unterrichten.
- Der Gemeinsame Ausschuss führt auf Antrag innerhalb von 60 Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen neuer oder geänderter Rechtsvorschriften durch.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 26Artikel 26
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextARTIKEL 26Änderungen(1)Absatz eins,Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, notifiziert sie dies dem Gemeinsamen Ausschuss zwecks Beschlusses.
(2)Absatz 2,Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel beschließen, die Anhänge des Abkommens zu ändern.
(3)Absatz 3,Die Änderung des Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.
(4)Absatz 4,Nach diesem Übereinkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang III aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern.Nach diesem Übereinkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang römisch drei aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern.
(5)Absatz 5,Werden neue Rechtsvorschriften oder eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang III aufgeführten Bereich von einer Vertragspartei in Erwägung gezogen, unterrichtet sie die andere Vertragspartei sobald möglich in angemessener Weise. Auf Antrag einer Vertragspartei kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.Werden neue Rechtsvorschriften oder eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang römisch drei aufgeführten Bereich von einer Vertragspartei in Erwägung gezogen, unterrichtet sie die andere Vertragspartei sobald möglich in angemessener Weise. Auf Antrag einer Vertragspartei kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.
(6)Absatz 6,Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei regelmäßig und sobald wie angemessen über neu erlassene Rechtsvorschriften oder Änderungen ihrer bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang III aufgeführten Bereich. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von sechzig (60) Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei regelmäßig und sobald wie angemessen über neu erlassene Rechtsvorschriften oder Änderungen ihrer bestehenden Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang römisch drei aufgeführten Bereich. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von sechzig (60) Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.
(7)Absatz 7,Nach dem Meinungsaustausch gemäß Absatz 6
a)Litera a
trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang III, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen,trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang römisch drei, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen,
b)Litera b
trifft der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder
c)Litera c
empfiehlt der Gemeinsame Ausschuss eine andere Maßnahme, die innerhalb einer annehmbaren Frist zu verabschieden ist, zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224801
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.