Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Freigabe von Sicherheitsleistungen, die Mitführung von Dokumenten bei der Abfallverbringung und die Zollanmeldung für Abfälle. Es stellt sicher, dass bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen bestimmte Vorschriften eingehalten werden.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Freigabe einer Sicherheitsleistung bei der Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung.
- Welche Unterlagen bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen mitzuführen sind.
- Die Rolle dieser Unterlagen bei der Zollanmeldung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen.
- Das Vorgehen der Zollstellen, wenn Dokumente fehlen oder Bedenken bezüglich der Abfalleigenschaft bestehen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen (importieren, exportieren oder durchleiten).
- Zollstellen, die für die Abfertigung von Abfällen zuständig sind.
Eckpunkte
- Eine Sicherheitsleistung für die Abfallverbringung wird nur freigegeben, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen haben und der Bundesminister die erforderliche Bescheinigung erhalten hat.
- Bei jeder nachfolgenden Verbringung muss eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung bestehen, es sei denn, die Behörde des Bestimmungsortes hält dies nicht für nötig.
- Bei notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen müssen eine Abschrift des Notifizierungsformulars, das Begleitformular und alle erforderlichen Bewilligungen mitgeführt werden.
- Diese Dokumente sind bei der Ein- oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der EU für die Zollanmeldung erforderlich. Fehlen sie und bestehen Bedenken, muss ein Feststellungsverfahren eingeleitet werden, es sei denn, die Ware wird sofort zurückgebracht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum01.05.2016
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextFreigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Im Fall einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung darf die Sicherheitsleistung nur unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigegeben werden:
1.Ziffer eins
Die Abfälle haben die vorläufige Anlage verlassen.
2.Ziffer 2
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bescheinigung gemäß Artikel 15, Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.
3.Ziffer 3
Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt,es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (Paragraph 68, Absatz eins,), die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.
(3)Absatz 3,Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
SchlagworteNotifizierungsformular
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40178487
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.