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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anbringung von Beschusszeichen auf Waffen und Waffenteilen, nachdem diese erfolgreich geprüft wurden. Sie legt fest, welche Zeichen wo anzubringen sind und welche Teile davon betroffen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum18.06.1986 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextAnbringung der Beschußzeichen § 15. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 11, 13 und 14 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschußzeichen deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:Paragraph 15, (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11, 13 und 14 keine Mängel ergeben, so sind die in Absatz 4, festgelegten Beschußzeichen deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen: 1.Ziffer eins bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen, 2.Ziffer 2 bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist: auf dem Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den wesentlichen Teilen des Verschlußmechanismus sowie auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion, 3.Ziffer 3 bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf, jedem Baskül, auf dem Gehäuse oder auf den wesentlichen Teilen des Verschlußmechanismus. (2)Absatz 2,Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) einmal deutlich sichtbar anzubringen.Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem Beschußzeichen die Protokollnummer (Paragraph 12, Absatz 2,) einmal deutlich sichtbar anzubringen. (3)Absatz 3,Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte, fertige Waffen oder höchstbeanspruchte Teile Oberflächenhärten über HRC 50 gemäß (ÖNORM) DIN 50103, Teil 1 aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das nachträgliche Einschlagen der Beschußzeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Beschuß mit dem Beschußzeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muß durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden, daß diese Waffen ohne nachträgliche Beschußprüfung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim Beschuß derart bereits vorgestempelter Waffen und höchstbeanspruchter Teile Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschußzeichen herauszuschleifen und diese Teile unbrauchbar zu machen. (4)Absatz 4,Beschußzeichen: 1.Ziffer eins Vorbeschuß der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren: --------------------------------------------------------------------- Beschußzeichen nicht darstellbar! Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen. Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen. --------------------------------------------------------------------- 2.Ziffer 2 Endbeschuß aller fertigen Waffen: --------------------------------------------------------------------- Beschußzeichen nicht darstellbar! Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen. Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen. --------------------------------------------------------------------- Für Büchsen, für zum Verfeuern von rauchlosen Patronen bestimmte Flinten und für alle anderen Waffen, die für rauchlose Patronen im Handel sind, zusätzlich: --------------------------------------------------------------------- Beschußzeichen nicht darstellbar! Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen. Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen. --------------------------------------------------------------------- 3.Ziffer 3 Erprobung mit verstärkter Ladung: Für Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit verstärkter Ladung (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz) gemäß § 14 standgehalten haben, zusätzlich zu den Beschußzeichen gemäß Z 2:Für Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit verstärkter Ladung (Paragraph 11, Absatz eins, Beschußgesetz) gemäß Paragraph 14, standgehalten haben, zusätzlich zu den Beschußzeichen gemäß Ziffer 2 : --------------------------------------------------------------------- Beschußzeichen nicht darstellbar! Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen. Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen. ---------------------------------------------------------------------

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.