Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, nämlich der Republik Österreich und der Republik Aserbaidschan. Es legt fest, was als "Investor", "Investition" und "Unternehmen" gilt und definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit diesen Investitionen.
Was es regelt
- Definitionen von "Investor einer Vertragspartei" und "Investition durch einen Investor einer Vertragspartei".
- Was als "Unternehmen" im Rahmen dieses Abkommens verstanden wird.
- Die Bedeutung von "Erträgen" aus Investitionen.
- Die Definition des Begriffs "ohne Verzögerung" für Zahlungen.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen und Unternehmen, die Staatsangehörige oder gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren oder investiert haben.
- Die Republik Österreich und die Republik Aserbaidschan als Vertragsparteien.
Eckpunkte
- Ein "Investor einer Vertragspartei" ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich Unternehmen, Anteilsrechte, Forderungen, Rechte aus Verträgen, geistige Schutzrechte und sonstiges Eigentum.
- "Unternehmen" sind juristische Personen oder Gebilde, die mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurden und in Privat- oder Staatseigentum stehen.
- "Ohne Verzögerung" bedeutet, dass der Zeitraum für notwendige Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen einen Monat keinesfalls überschreiten darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 85/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum28.05.2001
TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a)Litera a
eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder
b)Litera b
ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a)Litera a
ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;
b)Litera b
Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a) und daraus abgeleitete Rechte;Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Litera a,) und daraus abgeleitete Rechte;
c)Litera c
Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d)Litera d
Rechte aus Verträgen einschließlich von Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung;
e)Litera e
Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
f)Litera f
geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich von Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
g)Litera g
durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
h)Litera h
jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich von Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.
(4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5)Absatz 5,bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6)Absatz 6,bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“
a)Litera a
in Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, über die die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt,
b)Litera b
in Hinblick auf die Republik Aserbaidschan das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan einschließlich des entsprechenden Bereichs des Kaspischen Meeres, über den die Republik Aserbaidschan in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.