Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesministerin für Justiz, Regelungen zu erlassen, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf gerichtliche Verfahren zu steuern. Es geht darum, Fristen und Termine anzupassen und den Gerichtsbetrieb unter Pandemiebedingungen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Verlängerung von Fristen, die bereits unterbrochen wurden.
- Ausnahmen von bestehenden Ausnahmen bezüglich Fristen.
- Die Verlängerung von spezifischen Fristen oder Terminen in gerichtlichen Verfahren.
- Besondere Formen oder Orte für die Einreichung von Dokumenten bei Gericht und Regelungen für gerichtliche Zustellungen.
Wen es betrifft
- Verfahrensparteien in gerichtlichen Verfahren.
- Die Bundesministerin für Justiz.
Eckpunkte
- Die Bundesministerin für Justiz kann Fristen unterbrechen, hemmen oder verlängern.
- Sie kann Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen.
- Sie kann bestimmen, wie rechtliche Nachteile durch Fristversäumnisse vermieden oder behoben werden.
- Entscheidungen müssen das Interesse an der Fortsetzung von Verfahren (Schutz von Leib, Leben, Sicherheit, Freiheit, Abwehr von Schaden) und das Interesse der Allgemeinheit (Verhütung von COVID-19, geordneter Gerichtsbetrieb) abwägen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum24.12.2020
Außerkrafttretensdatum30.06.2023
Abkürzung1. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
TextVerordnungsermächtigung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in § 1 Abs. 1 angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in §§ 2, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in Paragraph eins, Absatz eins, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in Paragraph eins, Absatz eins, angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in Paragraphen 2, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
(2)Absatz 2,Sie wird weiters ermächtigt, durch Verordnung für Eingaben an das Gericht besondere Formen oder Örtlichkeiten der Einbringung vorzusehen sowie Anordnungen für Zustellungen durch die Gerichte zu treffen soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am30.12.2022
Gesetzesnummer20011087
DokumentnummerNOR40229615
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.