Kurz gesagt
Diese Verordnung legt allgemeine Anforderungen für die Tierhaltung fest, um sicherzustellen, dass Tiere artgerecht gehalten werden und keinem unnötigen Leid ausgesetzt sind. Sie verbietet die Überforderung der Anpassungsfähigkeiten von Tieren und schreibt vor, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden vermieden werden müssen.
Was es regelt
- Die Anpassungsfähigkeit von Tieren an äußere Bedingungen und ihr Sozialgefüge.
- Die Vermeidung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst bei Tieren durch Veränderungen der Haltungsbedingungen.
- Die fachgerechte Durchführung von Fang und Behandlungen.
- Die Gestaltung von Haltungssystemen, einschließlich Raumbedarf, Inventar und Rückzugsmöglichkeiten.
Wen es betrifft
- Personen, die Tiere halten, die in dieser Verordnung genannt werden.
- Tiere in Menschenobhut.
Eckpunkte
- Eine Überforderung der artspezifischen Anpassungsfähigkeiten ist verboten.
- Veränderungen der Haltungsbedingungen sind zu vermeiden, wenn die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden besteht.
- Der Mindestraumbedarf und die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars sind zu beachten.
- Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein; bei Kunstlicht muss die Lichtzeit jahreszeitlich angepasst werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2016,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.04.2016
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAllgemeine Anforderungen an die Tierhaltung§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
1.Ziffer eins
den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
2.Ziffer 2
dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2)Absatz 2,Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3)Absatz 3,Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4)Absatz 4,Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5)Absatz 5,Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6)Absatz 6,Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7)Absatz 7,Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8)Absatz 8,Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.Die gehaltenen Tiere sind gemäß Paragraph 20, TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß Paragraph 15, TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
(9)Absatz 9,Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle – auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften – als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TSchG eingerichteten Fachstelle – auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften – als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.
SchlagworteAußenanlage
Zuletzt aktualisiert am28.11.2017
Gesetzesnummer20003860
DokumentnummerNOR40180423
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.