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Kurztitel4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch
KundmachungsorgandRGBl. I S 1999/1938dRGBl. römisch eins S 1999/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum01.03.1939
Außerkrafttretensdatum30.06.1996
TextFünfter Abschnitt
Aufhebung und Änderung geltender Vorschriften
Artikel 13
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle im Lande Österreich geltenden Vorschriften außer Kraft, soweit sie Gegenstände betreffen, die in den durch diese Verordnung eingeführten oder darin getroffenen Vorschriften geregelt sind.
(2)Absatz 2,Aufgehoben werden namentlich:
1.Ziffer eins
das Gesetz vom 17. Dezember 1862 (RGBl. Nr. 1/1863) zur Einführung eines Handelsgesetzbuchs und das mit diesem Gesetz eingeführte Allgemeine Handelsgesetzbuch, soweit nicht in Artikel 6 Nr. 12 dieser Verordnung für amtlich bestellte Handelsmäkler eine Ausnahme gemacht ist;das Gesetz vom 17. Dezember 1862 (RGBl. Nr. 1 aus 1863,) zur Einführung eines Handelsgesetzbuchs und das mit diesem Gesetz eingeführte Allgemeine Handelsgesetzbuch, soweit nicht in Artikel 6 Nr. 12 dieser Verordnung für amtlich bestellte Handelsmäkler eine Ausnahme gemacht ist;
2.Ziffer 2
die Verordnung vom 2. Februar 1852 (RGBl. Nr. 42), wodurch nach den Direktiven vom Jahre 1844 eingerichteten Sparkassen das Recht zugestanden wird, die bei ihnen verpfändeten Staatsschuldverschreibungen und Bankaktien bei Nichtzahlung der Schuld ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu veräußern;
3.Ziffer 3
die Verordnung vom 28. Oktober 1865 (RGBl. Nr. 110) über die den Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, zukommenden Ausnahmen von den allgemeinen Justizgesetzen;
4.Ziffer 4
der Artikel XLIV des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung;
5.Ziffer 5
die §§ 11 und 36 Abs. 1 Nr. 2 der Exekutionsordnung, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Vorschriften auf Exekutionstitel anwendbar bleiben, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gegen eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft entstanden sind;die Paragraphen 11 und 36 Absatz eins, Nr. 2 der Exekutionsordnung, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Vorschriften auf Exekutionstitel anwendbar bleiben, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gegen eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft entstanden sind;
6.Ziffer 6
die §§ 43, 59, 60 und 87 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung;die Paragraphen 43, 59, 60 und 87 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
7.Ziffer 7
die Vollzugsanweisung vom 16. Juli 1920 (BGBl. Nr. 320) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen in der Fassung der Verordnung vom 11. August 1921 (BGBl. Nr. 472) und die Verordnung vom 10. September 1931 (BGBl. Nr. 377) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, jedoch mit der Beschränkung, daß Verträge, die in das nach den genannten Vorschriften zu führende Verzeichnis vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragen worden sind, auch weiterhin nach den angeführten Vorschriften zu beurteilen sind;die Vollzugsanweisung vom 16. Juli 1920 Bundesgesetzblatt Nr. 320) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen in der Fassung der Verordnung vom 11. August 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 472) und die Verordnung vom 10. September 1931 Bundesgesetzblatt Nr. 377) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, jedoch mit der Beschränkung, daß Verträge, die in das nach den genannten Vorschriften zu führende Verzeichnis vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragen worden sind, auch weiterhin nach den angeführten Vorschriften zu beurteilen sind;
8.Ziffer 8
die Handelsgesetznovelle vom 16. Februar 1928 (BGBl. Nr. 63) mit Ausnahme des § 5;die Handelsgesetznovelle vom 16. Februar 1928 Bundesgesetzblatt Nr. 63) mit Ausnahme des Paragraph 5,;
9.Ziffer 9
die Verordnung vom 9. Mai 1934 (BGBl. II Nr. 18) über die Herabsetzung der gesetzlichen Zinsen;die Verordnung vom 9. Mai 1934 Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 18) über die Herabsetzung der gesetzlichen Zinsen;
10.Ziffer 10
das Bundesgesetz vom 5. März 1936 (BGBl. Nr. 66) über die amtswegige Löschung von Firmen im Handels- und Genossenschaftsregister.das Bundesgesetz vom 5. März 1936 Bundesgesetzblatt Nr. 66) über die amtswegige Löschung von Firmen im Handels- und Genossenschaftsregister.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.