Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt die Pflichten eines Drittschuldners, wenn eine Forderung gepfändet wurde, und welche Auskünfte er der Abgabenbehörde geben muss. Er legt auch fest, welche Konsequenzen es hat, wenn diese Pflichten nicht oder fehlerhaft erfüllt werden.
Was es regelt
- Die Auskunftspflicht des Drittschuldners über eine gepfändete Forderung.
- Die Haftung des Drittschuldners bei schuldhafter Nichterfüllung oder fehlerhafter Erfüllung seiner Pflichten.
- Die Benachrichtigungspflicht bei Beendigung eines Rechtsverhältnisses, das einer gepfändeten wiederkehrenden Forderung zugrunde liegt.
- Die Kostenübernahme für die Erklärung des Drittschuldners.
Wen es betrifft
- Drittschuldner, denen die Abgabenbehörde einen Auftrag zur Erklärung über eine gepfändete Forderung erteilt.
- Die Abgabenbehörde.
Eckpunkte
- Der Drittschuldner muss sich binnen vier Wochen über die gepfändete Forderung erklären.
- Er muss angeben, ob er die Forderung anerkennt, ob seine Zahlungspflicht von Gegenleistungen abhängt, ob andere Personen Ansprüche erheben, ob ein Pfandrecht zugunsten anderer Gläubiger besteht, und ob die Forderung eingeklagt ist.
- Bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen muss er Angaben zu Unterhaltspflichten und Einkommen der Unterhaltsberechtigten machen.
- Bei Arbeitsentgelt muss er angeben, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat.
- Bei schuldhafter Nichterfüllung oder fehlerhafter Erfüllung seiner Pflichten haftet der Drittschuldner für den entstandenen Schaden und muss die Kosten des Verfahrens tragen.
- Bei gepfändeten wiederkehrenden Forderungen muss der Drittschuldner die Abgabenbehörde innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, über dessen Beendigung informieren; die Haftung ist hierbei auf 1.000 Euro je Bezugsende beschränkt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum01.07.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären
1.Ziffer eins
ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.Ziffer 2
ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
3.Ziffer 3
ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt;
4.Ziffer 4
ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291c Abs. 2 EO eingestellt wurde;ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO eingestellt wurde;
5.Ziffer 5
ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;
6.Ziffer 6
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:
entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;
7.Ziffer 7
bei Arbeitsentgelt:
ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.
(2)Absatz 2,Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308 EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner der Abgabenbehörde für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (Paragraph 308, EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner der Abgabenbehörde für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner die Abgabenbehörde von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 2 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner die Abgabenbehörde von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Absatz 2, ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.
(4)Absatz 4,Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Paragraph 302, Absatz eins, EO ist anzuwenden.
SchlagworteDrittschuldnererklärung
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218092
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.