Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die erweiterten Aufgabenbereiche bestimmter Finanzämter in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Einbringung von Abgaben bei bestimmten Körperschaften und Personenvereinigungen. Es legt fest, welche spezifischen Steuerangelegenheiten diese Finanzämter zusätzlich zu ihren allgemeinen Aufgaben bearbeiten.
Was es regelt
- Die Erhebung von Abgaben vom Einkommen, Ertrag, Kapital, Vermögen und Umsatz für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
- Die Erhebung der Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsabgabe und Abgabe von Zuwendungen sowie die Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen.
- Die Rückerstattung von Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Verträge für die genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
- Die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Genussscheine und Partizipationsscheine.
Wen es betrifft
- Die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine.
Eckpunkte
- Die genannten Finanzämter haben einen erweiterten Aufgabenkreis.
- Ausgenommen von der Abgabenerhebung sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und davon abgeleitete Abgaben.
- Die Einhebung und zwangsweise Einbringung bestimmter Abgaben sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen sind auf den in Anlage 1 festgelegten Amtsbereich beschränkt.
- Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 für die genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört ebenfalls zu den erweiterten Aufgaben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.05.1993
Außerkrafttretensdatum30.11.1993
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
TextFinanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis§ 8.Paragraph 8, Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:
1.Ziffer eins
unbeschadet der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),
a)Litera a
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben und die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich,
b)Litera b
die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
2.Ziffer 2
die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;die Erhebung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975,, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff. EStG 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;
3.Ziffer 3
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;
4.Ziffer 4
die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
5.Ziffer 5
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich.die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgabe jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich.
SchlagworteGrundsteuermeßbetrag, Exekution
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12013897
alte DokumentnummerN1199221678J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.