Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befugnisse der Finanzpolizei und anderer Abgabenbehörden zur Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung übertragener Aufgaben. Es legt fest, welche Maßnahmen diese Behörden ergreifen dürfen, um Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzudecken und zu verfolgen.
Was es regelt
- Das Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräumen und Arbeitsstätten sowie das Befahren von Wegen durch Organe der Abgabenbehörden.
- Die Feststellung der Identität von Personen und die Überprüfung von Fahrzeugen und Gütern.
- Die Einholung von Auskünften über für die Aufgabenerfüllung maßgebende Tatsachen.
- Die Durchführung von Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen, einschließlich Sicherstellungsaufträgen und Vollstreckungshandlungen.
Wen es betrifft
- Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen von den Abgabenbehörden zu vollziehende Rechtsvorschriften begehen.
- Jede Person, von der Auskünfte über für die Aufgabenerfüllung maßgebende Tatsachen verlangt werden.
Eckpunkte
- Organe der Abgabenbehörden dürfen Grundstücke und Baulichkeiten betreten, auch wenn dies sonst untersagt ist, wenn der Verdacht auf Zuwiderhandlungen besteht.
- Sie dürfen die Identität von Personen feststellen, Fahrzeuge und Güter überprüfen und Auskünfte verlangen.
- Die Feststellung der Identität umfasst Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift; Betroffene müssen darüber informiert werden und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
- Bei Gefahr im Verzug können Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) vorgenommen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum01.01.2011
Außerkrafttretensdatum31.12.2020
AbkürzungAVOG 2010
Index14/01 Verwaltungsorganisation
Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33
TextFinanzpolizei§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
(2)Absatz 2,Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
(3)Absatz 3,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
(4)Absatz 4,Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auchZur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
1.Ziffer eins
Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowieSicherstellungsaufträge (Paragraph 232, BAO) erlassen sowie
2.Ziffer 2
Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) undVollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff und 75 AbgEO) und
3.Ziffer 3
Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
vorgenommenvorgenommen werden.
Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.
(5)Absatz 5,Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
(6)Absatz 6,Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bedienen.
(7)Absatz 7,Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
SchlagworteAufsichtstätigkeit, Kontrollmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am08.04.2020
Gesetzesnummer20006672
DokumentnummerNOR40123084
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.