Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befugnisse der Finanzpolizei und anderer Abgabenbehörden zur Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung übertragener Aufgaben. Es legt fest, welche Maßnahmen diese Behörden ergreifen dürfen, um Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzudecken und zu verfolgen.
Was es regelt
- Das Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräumen und Arbeitsstätten sowie das Befahren von Wegen durch Organe der Abgabenbehörden.
- Die Feststellung der Identität von Personen und die Überprüfung von Fahrzeugen und Gütern.
- Die Einholung von Auskünften über für die Aufgabenerfüllung maßgebende Tatsachen.
- Die Durchführung von Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen, einschließlich Sicherstellungsaufträgen und Vollstreckungshandlungen.
Wen es betrifft
- Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen von den Abgabenbehörden zu vollziehende Rechtsvorschriften begehen.
- Jede Person, von der Auskünfte über für die Aufgabenerfüllung maßgebende Tatsachen verlangt werden.
Eckpunkte
- Organe der Abgabenbehörden dürfen Grundstücke und Baulichkeiten betreten, auch wenn dies sonst untersagt ist, wenn der Verdacht auf Zuwiderhandlungen besteht.
- Sie dürfen die Identität von Personen feststellen, Fahrzeuge und Güter überprüfen und Auskünfte verlangen.
- Die Feststellung der Identität umfasst Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift; Betroffene müssen darüber informiert werden und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
- Bei Gefahr im Verzug können Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) vorgenommen werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum01.01.2011 Außerkrafttretensdatum31.12.2020 AbkürzungAVOG 2010 Index14/01 Verwaltungsorganisation Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33 TextFinanzpolizei§ 12.Paragraph 12,