Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesministerin für Justiz, Regelungen zu erlassen, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf gerichtliche Fristen und Termine zu steuern. Es soll sicherstellen, dass Gerichtsverfahren trotz der Pandemie angemessen ablaufen können.
Was es regelt
- Die Verlängerung der allgemeinen Unterbrechung von Fristen, die in § 1 Abs. 1 angeordnet ist.
- Weitere Ausnahmen von den in § 1 Abs. 1 angeordneten Ausnahmen.
- Die Verlängerung von Fristen oder Terminen, die in §§ 2, 5, 6 und 7 festgelegt sind.
- Besondere Formen oder Örtlichkeiten für Eingaben an das Gericht und Anordnungen für Zustellungen durch die Gerichte während Einschränkungen der Bewegungsfreiheit.
Wen es betrifft
- Verfahrensparteien in gerichtlichen Verfahren.
- Die Bundesministerin für Justiz.
Eckpunkte
- Die Bundesministerin für Justiz kann Fristen unterbrechen, hemmen oder verlängern.
- Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen können ausgeschlossen werden.
- Verfahrensrechtliche Nachteile, die durch Fristversäumnisse entstehen, können verhindert oder beseitigt werden.
- Die Regelungen müssen die Interessen der Verfahrensparteien (Schutz vor Gefahren, Abwehr von Schäden) und das öffentliche Interesse (Verhütung der COVID-19-Verbreitung, geordneter Gerichtsbetrieb) abwägen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum05.04.2020
Außerkrafttretensdatum23.12.2020
Abkürzung1. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
TextVerordnungsermächtigung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in § 1 Abs. 1 angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in §§ 2, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in Paragraph eins, Absatz eins, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in Paragraph eins, Absatz eins, angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in Paragraphen 2, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
(2)Absatz 2,Sie wird weiters ermächtigt, durch Verordnung für die Dauer von bestehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19, für Eingaben an das Gericht besondere Formen oder Örtlichkeiten der Einbringung vorzusehen sowie Anordnungen für Zustellungen durch die Gerichte zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am05.01.2021
Gesetzesnummer20011087
DokumentnummerNOR40222704
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.