Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Personen, die berechtigt sind, Rückstellungsansprüche geltend zu machen, diese Ansprüche im eigenen Namen durchsetzen können und welche Haftungen sie dabei gegenüber Gläubigern haben. Es legt auch fest, wie mit Verbindlichkeiten aus Dienstverhältnissen umzugehen ist.
Was es regelt
- Die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen durch Berechtigte im eigenen Namen.
- Die Haftung der Berechtigten gegenüber Gläubigern für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören.
- Die Behandlung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen gegenüber nicht mehr bestehenden juristischen Personen.
- Die Verpflichtung einer juristischen Person, die rückgestelltes Vermögen von einer anderen juristischen Person übernimmt.
Wen es betrifft
- Personen, die berechtigt sind, Rückstellungsansprüche zu erheben.
- Gläubiger von Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören.
Eckpunkte
- Berechtigte machen Rückstellungsansprüche im eigenen Namen geltend und haben alle Rechte des ursprünglichen Eigentümers.
- Sie haften Gläubigern für zum rückgestellten Vermögen gehörende Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Rückstellung, bis zum Wert des rückerhaltenen Vermögens abzüglich Leistungen an den Erwerber.
- Bei gerichtlicher Geltendmachung solcher Verbindlichkeiten bis zum 31. Dezember 1951 wird der Zeitablauf nicht berücksichtigt.
- Ansprüche aus Dienstverhältnissen gegenüber nicht mehr bestehenden juristischen Personen sind vom Vermögensträger zu erfüllen, der in Spalte A des § 1 genannt ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Rückstellungsanspruchsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 176/1951Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1951,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum28.08.1951
Außerkrafttretensdatum30.01.1954
Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die zufolge der Bestimmungen des § 1 zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten machen diese im eigenen Namen geltend. Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers, dem entzogen worden ist, zu. Dessen Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen Vermögen abzüglich des Wertes der dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen gebührenden Leistungen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung solcher Verbindlichkeiten gegen die zufolge der Bestimmungen des § 1 zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten ist bis 31. Dezember 1951 auf den Zeitablauf kein Bedacht zu nehmen.Die zufolge der Bestimmungen des Paragraph eins, zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten machen diese im eigenen Namen geltend. Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers, dem entzogen worden ist, zu. Dessen Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen Vermögen abzüglich des Wertes der dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen gebührenden Leistungen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung solcher Verbindlichkeiten gegen die zufolge der Bestimmungen des Paragraph eins, zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten ist bis 31. Dezember 1951 auf den Zeitablauf kein Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht die Ansprüch aus Dienstverhältnissen gegenüber den in Spalte B des § 1 angeführten, nicht mehr bestehenden juristischen Personen; diese Ansprüche sind von dem in Spalte A des § 1 unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger zu erfüllen, und zwar soweit die nicht mehr bestehenden juristischen Personen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehende Stiftungen, Fonds und Anstalten (§ 12 Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B des § 1 genannten aufgelösten juristischen Personen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 1 bis 7 und 9 bis 19 des Siebenten Rückstellungsgesetzes.Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht die Ansprüch aus Dienstverhältnissen gegenüber den in Spalte B des Paragraph eins, angeführten, nicht mehr bestehenden juristischen Personen; diese Ansprüche sind von dem in Spalte A des Paragraph eins, unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger zu erfüllen, und zwar soweit die nicht mehr bestehenden juristischen Personen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehende Stiftungen, Fonds und Anstalten (Paragraph 12, Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B des Paragraph eins, genannten aufgelösten juristischen Personen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 und 9 bis 19 des Siebenten Rückstellungsgesetzes.
(3)Absatz 3,Wenn eine der in Spalte A des § 1 genannten juristischen Personen rückgestelltes Vermögen an eine andere juristische Person überträgt, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, ist diese Körperschaft den Gläubigern gemäß Abs. 1 im Verhältnis zum Werte des ihr übertragenen Vermögens an Stelle der übertragenden Körperschaft verpflichtet.Wenn eine der in Spalte A des Paragraph eins, genannten juristischen Personen rückgestelltes Vermögen an eine andere juristische Person überträgt, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, ist diese Körperschaft den Gläubigern gemäß Absatz eins, im Verhältnis zum Werte des ihr übertragenen Vermögens an Stelle der übertragenden Körperschaft verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am18.12.2019
Gesetzesnummer20001667
DokumentnummerNOR40025399
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.