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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Weitergeltung bestimmter älterer Rechtsvorschriften im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere für gefährliche Abfälle und Altöl, bis neue Verordnungen in Kraft treten. Es stellt sicher, dass es keine rechtliche Lücke bei der Behandlung dieser Abfälle gibt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 44Artikel eins, Paragraph 44 Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextWeitergeltung von anderen Rechtsvorschriften§ 44.Paragraph 44, (1)Absatz eins,Unbeschadet einer sich ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 7 gilt als Bundesgesetz die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl. Nr. 52/1984, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 5.Unbeschadet einer sich ändernden, ergänzenden oder aufhebenden Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 7, gilt als Bundesgesetz die Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1984,, als Festsetzung gefährlicher Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, (2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, gilt Paragraph 2, der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz. (3)Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 4 und 19 Absatz 4, gelten die Paragraphen 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1989,, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind. (4)Absatz 4,Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des Altölgesetzes 1986 in Geltung.Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bleiben die Absatz 4 bis 6 des Paragraph 9, des Altölgesetzes 1986 in Geltung. (5)Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gelten die Paragraphen 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz. (6)Absatz 6,Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.Anlagen gemäß den Paragraphen 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen. SchlagworteGenehmigungsverfahren, Bewilligungsverfahren Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12137010 alte DokumentnummerN8199433520J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.