Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt spezielle Vorschriften für Miet- und Pachtverträge, insbesondere für Wohnräume und land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die in einer bestimmten historischen Periode abgeschlossen wurden. Es legt fest, wann solche Verträge enden oder welche Bestimmungen nicht auf sie anwendbar sind.
Was es regelt
- Die Anwendbarkeit bestimmter Mietrechtsbestimmungen auf Wohnraummietverträge.
- Das Enddatum von Pachtverträgen über land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme durch die Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen wurden.
- Ausnahmen, unter denen diese Pachtverträge nicht am vorgesehenen Datum enden.
- Die Unzulässigkeit der Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung solcher Pachtverträge durch das Pachtamt und das Nichteintreten einer stillschweigenden Verlängerung.
Wen es betrifft
- Mieter und Vermieter von Wohnräumen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke genutzt wurden.
- Pächter und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, deren Pachtverträge in der Zeit der Besatzung abgeschlossen wurden.
Eckpunkte
- Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 sind nicht auf Mietverträge über Wohnräume anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden.
- Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die am 30. Oktober 1959 noch bestehen und in der genannten Periode abgeschlossen wurden, enden am 31. Oktober 1960, es sei denn, es gibt spezifische Ausnahmen (z.B. früherer Auflösungszeitpunkt, Vereinbarung über Kauf/Pacht zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe, fehlende betriebswirtschaftliche Rechtfertigung bei Klein-/Mittelbetrieben, oder Rückstellung aufgrund eines Rückstellungsgesetzes).
- Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Pachtverträge durch das Pachtamt ist unzulässig.
- Eine stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge nach § 1114 ABGB. beziehungsweise § 569 ZPO. tritt nicht ein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1959Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1959,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum01.11.1959
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextMiet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind und am 30. Oktober 1959 noch bestehen, enden am 31. Oktober 1960, es sei denn:
a)Litera a
daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt oder
b)Litera b
daß der Grundeigentümer bis zum 31. Oktober 1959 eine Vereinbarung über Kauf oder Pacht zum Zwecke der Aufstockung bäuerlicher Betriebe im Wege der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle über die von den Pächtern bisher benutzten Liegenschaften getroffen hat oder
c)Litera c
daß das Weiterbestehen des Pachtvertrages ebenso wie die Abgabe von Grundstücken im Wege des Verkaufes oder der Verpachtung bei klein- oder mittelbäuerlichen Betrieben betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint und der Eigentümer die fachliche Eignung zur Selbstbewirtschaftung besitzt oder
d)Litera d
daß es sich um Liegenschaften handelt, die auf Grund eines Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder werden.
Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Eine stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge nach § 1114 ABGB. beziehungsweise § 569 ZPO. tritt nicht ein.Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Eine stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge nach Paragraph 1114, ABGB. beziehungsweise Paragraph 569, ZPO. tritt nicht ein.
(3)Absatz 3,Pachtverträge über die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Liegenschaften enden am 31. Oktober 1959, sofern nicht hinsichtlich der im Abs. 2 lit. d genannten Pachtverträge für die Beendigung des Pachtverhältnisses die in Betracht kommenden Bestimmungen der Rückstellungsgesetze zur Anwendung kamen oder kommen; eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung der Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig; eine stillschweigende Verlängerung nach § 1114 ABGB. beziehungsweise § 569 ZPO. tritt nicht ein.Pachtverträge über die im Absatz 2, Litera a bis d genannten Liegenschaften enden am 31. Oktober 1959, sofern nicht hinsichtlich der im Absatz 2, Litera d, genannten Pachtverträge für die Beendigung des Pachtverhältnisses die in Betracht kommenden Bestimmungen der Rückstellungsgesetze zur Anwendung kamen oder kommen; eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung der Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig; eine stillschweigende Verlängerung nach Paragraph 1114, ABGB. beziehungsweise Paragraph 569, ZPO. tritt nicht ein.
(4)Absatz 4,Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in den Absatz eins und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. I, BGBl. Nr. 233/1959)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1959,)
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005518
alte DokumentnummerN1195617431S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.