Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten von Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis in Österreich, insbesondere bezüglich der Erhebung von Abgaben und der Handhabung des Glücksspielmonopols. Es legt fest, welche Erklärungen bei diesen Ämtern eingereicht werden können und wie deren Organisation zu erfolgen hat.
Was es regelt
- Die Erhebung von Abgaben durch Finanzämter, sofern diese nicht anderen Behörden übertragen ist.
- Die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols durch Finanzämter.
- Die Einreichung bestimmter Anzeigen und Abgabenerklärungen bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis.
- Die Festlegung des Sitzes und Amtsbereichs dieser Finanzämter durch den Bundesminister für Finanzen.
Wen es betrifft
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis.
- Bürger, die Abgaben zahlen oder Anzeigen und Erklärungen einreichen müssen.
Eckpunkte
- Finanzämter erheben Abgaben und handhaben das Glücksspielmonopol, sofern nicht anders zugewiesen.
- Gebührenanzeigen (§ 31 Gebührengesetz 1957), Anzeigen von Schenkungen (§ 22 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) und Abgabenerklärungen (§ 18 Grunderwerbsteuergesetz 1955) können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingereicht werden.
- Diese Finanzämter bestätigen auch Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957.
- Der Bundesminister für Finanzen legt den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter nach regionalen Gesichtspunkten fest, um eine einfache, kostensparende und bürgernahe Verwaltung zu gewährleisten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum01.01.2001
Außerkrafttretensdatum20.08.2003
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
TextFinanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.
(2)Absatz 2,Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.Gebührenanzeigen (Paragraph 31, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (Paragraph 22, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 18, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß Paragraphen 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.
SchlagworteErbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR40014252
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.