Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt die Reihenfolge, in der verschiedene Pfändungen derselben Forderung behandelt werden, insbesondere wenn es um die Priorität der Rechte geht. Er legt fest, wann ein Pfandrecht als begründet gilt und wie mehrere Pfandrechte bei unzureichenden Mitteln behandelt werden.
Was es regelt
- Die Priorität von Rechten bei Pfändungen derselben Forderung.
- Die Rangordnung von Pfandrechten, die durch Zahlungsverbote entstehen.
- Die Behandlung von Pfandrechten, die gleichzeitig begründet werden.
- Die Beziehung zwischen vertraglichen Pfandrechten und finanzbehördlichen Pfandrechten.
Wen es betrifft
- Personen oder Stellen, die Forderungen pfänden lassen.
- Drittschuldner, die Zahlungsverbote erhalten.
Eckpunkte
- Bei Forderungen aus Papieren nach § 67 ist der Zeitpunkt der Verwahrung des Papiers durch den Vollstrecker oder die Anmerkung der Pfändung auf dem Pfändungsprotokoll maßgebend für die Priorität.
- In anderen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkt, zu dem Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder der zuständigen Stelle zugegangen sind.
- Werden Pfandrechte gleichzeitig begründet (z.B. mehrere Zahlungsverbote am selben Tag), stehen sie im Rang einander gleich; bei unzureichendem Anspruch werden die Forderungen samt Nebengebühren verhältnismäßig berichtigt.
- Ein vertragliches Pfandrecht an einer Gehaltsforderung oder fortlaufenden Bezügen erfasst nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Verwertungsanspruch besteht und dem Drittschuldner angezeigt wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 69Paragraph 69
Inkrafttretensdatum31.12.2005
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Wird zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 67 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.Wird zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im Paragraph 67, bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.
(2)Absatz 2,In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, in welchem die zugunsten der einzelnen Forderungen erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen an die Republik Österreich oder gegen eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Besitznahme der im Abs. 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.Erfolgt die Besitznahme der im Absatz eins, bezeichneten Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Absatz 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 72, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40072317
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.