Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert, welche Abfälle als "gefährlich" eingestuft werden, basierend auf ihrer Art, ihrem Inhalt oder ihrer Herkunft. Sie legt fest, wie diese Einstufung vorzunehmen ist und welche Kriterien dabei zu beachten sind.
Was es regelt
- Die Einstufung von Abfallarten als gefährlich.
- Die Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu bestimmten Abfallarten.
- Die Behandlung von Aushubmaterial als gefährlicher Abfall.
- Die Einstufung von verfestigten Abfällen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle entsorgen oder verwalten.
- Betriebe, die mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen umgehen.
Eckpunkte
- Ab einem Jahr nach Inkrafttreten gelten Abfallarten mit einem Sternchen in Anlage 2 als gefährlich.
- Bis ein Jahr nach Inkrafttreten gelten Abfallarten der Anlage 5 und der ÖNORM S 2100 mit einem „g“ als gefährlich.
- Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder damit vermischt sind und eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 aufweisen können, gelten als gefährlich.
- Bestimmtes Aushubmaterial, insbesondere von Standorten mit gefährlichen Stoffen oder bei sichtbarer Verunreinigung, gilt als gefährlich.
- Verfestigte Abfälle, die zuvor als gefährlich eingestuft waren, bleiben auch nach der Verfestigung gefährlich, außer bei bestimmten Eigenschaften (H4 und H8).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.01.2004
Außerkrafttretensdatum30.04.2005
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGefährliche Abfälle§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als gefährliche Abfälle gelten ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung jene Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 “Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 “Abfallkatalog (Berichtigung)”, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, als gefährlich, die mit einem “g” versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils zB giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(4)Absatz 4,Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:
1.Ziffer eins
Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2.Ziffer 2
Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Ziffer eins, umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
3.Ziffer 3
Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3, insbesondere das Kriterium H13, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
4.Ziffer 4
Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.Aushubmaterial, das nicht unter die Ziffer eins bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft.
(5)Absatz 5,Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt - dh. fest in eine Matrix eingebunden - worden sind, gelten auch nach der Verfestigung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4 und H8 gemäß Anlage 3 auf Grund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen.
SchlagworteAushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003077
DokumentnummerNOR40047958
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.