Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten eines Drittschuldners, wenn das Finanzamt eine Forderung pfändet, und welche Auskünfte er dem Finanzamt geben muss. Es legt auch fest, welche Konsequenzen es hat, wenn diese Pflichten nicht oder unzureichend erfüllt werden.
Was es regelt
- Die Auskunftspflichten eines Drittschuldners gegenüber dem Finanzamt bei einer gepfändeten Forderung.
- Die Haftung des Drittschuldners bei schuldhafter Nichterfüllung oder unrichtiger/unvollständiger Erfüllung dieser Pflichten.
- Die Benachrichtigungspflicht bei Beendigung eines Rechtsverhältnisses, das einer gepfändeten wiederkehrenden Forderung zugrunde liegt.
- Die Kostentragung für die Abgabe der Erklärung des Drittschuldners.
Wen es betrifft
- Drittschuldner, denen das Finanzamt einen Auftrag zur Erklärung über eine gepfändete Forderung erteilt.
- Das Finanzamt als Gläubiger.
Eckpunkte
- Der Drittschuldner muss sich binnen vier Wochen gegenüber dem Finanzamt erklären.
- Die Erklärung muss unter anderem Auskunft darüber geben, ob die Forderung anerkannt wird, ob Gegenleistungen die Zahlungspflicht beeinflussen, ob andere Personen Ansprüche erheben und ob ein Pfandrecht zugunsten anderer Gläubiger besteht.
- Bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen sind Angaben zu Unterhaltspflichten und Einkommen der Unterhaltsberechtigten zu machen.
- Bei wiederkehrenden Forderungen ist das Finanzamt innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, über die Beendigung zu informieren; die Haftung ist hier auf 1.000 Euro je Bezugsende beschränkt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 70Paragraph 70
Inkrafttretensdatum01.01.2010
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären
1.Ziffer eins
ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.Ziffer 2
ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
3.Ziffer 3
ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt;
4.Ziffer 4
ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291c Abs. 2 EO eingestellt wurde;ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO eingestellt wurde;
5.Ziffer 5
ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;
6.Ziffer 6
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen:
entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;
7.Ziffer 7
bei Arbeitsentgelt:
ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.
(2)Absatz 2,Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308 EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem Finanzamt für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (Paragraph 308, EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem Finanzamt für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner das Finanzamt von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 2 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner das Finanzamt von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Absatz 2, ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.
(4)Absatz 4,Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Paragraph 302, Absatz eins, EO ist anzuwenden.
SchlagworteDrittschuldnererklärung
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40115183
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.