Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert, was als Maske gilt und welche Nachweise eine geringe epidemiologische Gefahr im Zusammenhang mit COVID-19 belegen. Sie legt auch fest, wie diese Nachweise vorzulegen sind und welche Daten dabei erhoben werden dürfen.
Was es regelt
- Die Art der Masken, die als Schutzmaske gelten.
- Welche Dokumente als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr anerkannt werden.
- Die Gültigkeitsdauer dieser Nachweise.
- Die Art und Weise der Vorlage dieser Nachweise und die damit verbundene Datenverarbeitung.
Wen es betrifft
- Personen, die einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr erbringen müssen.
- Inhaber von Betriebsstätten, Verantwortliche für Orte oder Zusammenkünfte, die solche Nachweise überprüfen.
Eckpunkte
- Als Maske gilt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem Standard.
- Ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr kann eine Impfung, Genesung oder ein negativer Test sein.
- Impfungen sind bis zu 180 Tage (bis 18 Jahre: 210 Tage) nach der Zweitimpfung oder 365 Tage nach einer weiteren Impfung gültig.
- Genesungsnachweise sind für 180 Tage gültig; negative molekularbiologische Tests für 72 Stunden und Antigentests für 24 Stunden.
- Nachweise müssen in deutscher oder englischer Sprache oder als Zertifikat gemäß Epidemiegesetz 1950 vorgelegt werden und dürfen nicht vervielfältigt oder aufbewahrt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.06.2022
Außerkrafttretensdatum30.04.2023
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextAllgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2)Absatz 2,Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1.Ziffer eins
Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a)Litera a
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf , oder
b)Litera b
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf;
2.Ziffer 2
Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
3.Ziffer 3
Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
4.Ziffer 4
Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
5.Ziffer 5
Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;
6.Ziffer 6
Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(3)Absatz 3,Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.Nachweise gemäß Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
(4)Absatz 4,Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Absatz 2, vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1.Ziffer eins
Name,
2.Ziffer 2
Geburtsdatum,
3.Ziffer 3
Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4.Ziffer 4
Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
SchlagworteErstimpfung
Zuletzt aktualisiert am08.02.2023
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40244508
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.