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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verpflichtung Armeniens, seine Rechtsvorschriften schrittweise an EU-Vorschriften und internationale Abkommen zur Betrugsbekämpfung und zum Schutz finanzieller Interessen anzupassen. Es legt fest, welche spezifischen Bestimmungen und Zeitpläne für diese Anpassung gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 12Anlage 12 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextAnhang XIIAnhang römisch zwölf des KAPITELs 2: BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN des TITELS VII: FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLENDie Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte anzunähern: Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens finden Anwendung: –Strichaufzählung Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen –Strichaufzählung Artikel 2 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. –Strichaufzählung Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung: –Strichaufzählung Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen –Strichaufzählung Artikel 2 – Bestechlichkeit –Strichaufzählung Artikel 3 – Bestechung –Strichaufzählung Artikel 5 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden –Strichaufzählung Artikel 7 – sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Die folgenden Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung: –Strichaufzählung Artikel 1 – Definitionen –Strichaufzählung Artikel 2 – Geldwäsche –Strichaufzählung Artikel 3 – Haftung juristischer Personen –Strichaufzählung Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen –Strichaufzählung Artikel 12 – sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. Schutz gegen Geldfälschung Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen MaßnahmenVerordnung (EG) Nr. 1338 aus 2001, des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen Richtlinie 2014/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2011 und der Richtlinie 2014/62/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338 aus 2011, und der Richtlinie 2014/62/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt. Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Genf, 1929) Zeitplan: Das Abkommen wird unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unterzeichnet und ratifiziert. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260149

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.