Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verpflichtung Armeniens, seine Rechtsvorschriften schrittweise an EU-Vorschriften und internationale Abkommen zur Betrugsbekämpfung und zum Schutz finanzieller Interessen anzupassen. Es legt fest, welche spezifischen Bestimmungen und Zeitpläne für diese Anpassung gelten.
Was es regelt
- Anpassung armenischer Gesetze an EU-Vorschriften und internationale Abkommen.
- Bekämpfung von Betrug und Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.
- Maßnahmen gegen Bestechlichkeit, Bestechung und Geldwäsche.
- Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung.
Wen es betrifft
- Die Republik Armenien.
- Personen und Unternehmen, die in Handlungen im Sinne der genannten Übereinkommen verwickelt sind.
Eckpunkte
- Armenien muss seine Rechtsvorschriften an das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften anpassen.
- Bestimmungen zu allgemeinen Definitionen und der Bestrafung von Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens sind bei Inkrafttreten des Abkommens umzusetzen.
- Die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmensleitern (Artikel 3 des Übereinkommens) muss innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt werden.
- Armenien muss Maßnahmen gegen Geldfälschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 und der Richtlinie 2014/62/EU innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umsetzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 12Anlage 12
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextAnhang XIIAnhang römisch zwölf des KAPITELs 2: BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN des TITELS VII: FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLENDie Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte anzunähern:
Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens finden Anwendung:
–Strichaufzählung
Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen
–Strichaufzählung
Artikel 2 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden
Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.
–Strichaufzählung
Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter
Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.
Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:
–Strichaufzählung
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen
–Strichaufzählung
Artikel 2 – Bestechlichkeit
–Strichaufzählung
Artikel 3 – Bestechung
–Strichaufzählung
Artikel 5 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden
–Strichaufzählung
Artikel 7 – sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.
Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:
–Strichaufzählung
Artikel 1 – Definitionen
–Strichaufzählung
Artikel 2 – Geldwäsche
–Strichaufzählung
Artikel 3 – Haftung juristischer Personen
–Strichaufzählung
Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen
–Strichaufzählung
Artikel 12 – sofern auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird
Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.
Schutz gegen Geldfälschung
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen MaßnahmenVerordnung (EG) Nr. 1338 aus 2001, des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
Richtlinie 2014/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2011 und der Richtlinie 2014/62/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338 aus 2011, und der Richtlinie 2014/62/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Genf, 1929)
Zeitplan: Das Abkommen wird unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unterzeichnet und ratifiziert.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260149
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.