Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Abfällen, Altstoffen und Altölen nach Österreich und legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Genehmigungen dies geschehen darf. Es soll sicherstellen, dass die Einfuhr im Einklang mit öffentlichen Interessen und internationalen Verpflichtungen steht.
Was es regelt
- Die Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, Altstoffen und Altölen nach Österreich.
- Die Bedingungen für die Erteilung solcher Bewilligungen, einschließlich der Anhörung von Landeshauptmännern.
- Die Möglichkeit von Rahmenbewilligungen für wiederholte Einfuhren und deren Dauer.
- Die Meldepflichten nach erfolgter Einfuhr.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Abfälle, Altstoffe oder Altöle nach Österreich einführen möchten (Importeure).
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Genehmigungsbehörde.
- Die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer.
Eckpunkte
- Die Einfuhr von Abfällen, Altstoffen oder Altölen nach Österreich erfordert eine Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
- Vor der Bewilligung müssen die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer angehört werden.
- Eine Bewilligung für Altstoffe muss innerhalb von drei Wochen erteilt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Rahmenbewilligungen für mehrmalige Einfuhren können für längstens drei Jahre erteilt werden, wenn die Stoffe gleiche Eigenschaften haben und regelmäßig an denselben Behandler versendet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34
Inkrafttretensdatum01.01.1991
Außerkrafttretensdatum11.04.1993
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITTEinfuhr, Ausfuhr, DurchfuhrEinfuhr§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle transportiert werden sollen, anzuhören.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Absatz eins, kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist.Die nach Absatz eins, erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens drei Jahren erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, jährlich eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt.Eine Bewilligung gemäß Absatz 4, kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt.
(6)Absatz 6,Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen.
SchlagworteEinreisezollamt
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135186
alte DokumentnummerN8199012138J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.