Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die detaillierte Aufzeichnungspflicht für Abfälle in Österreich, um deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib nachvollziehbar zu machen. Sie legt fest, welche Informationen für jedes Kalenderjahr fortlaufend zu dokumentieren sind.
Was es regelt
- Die fortlaufende Aufzeichnung von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen für jedes Kalenderjahr.
- Spezifische Anforderungen an Aufzeichnungen für Deponien.
- Die Anerkennung von Aufzeichnungen aus anderen Verordnungen (Kompostverordnung, Altfahrzeugeverordnung) als gültig.
- Die Form der Bereitstellung elektronischer Aufzeichnungen an die Behörde.
Wen es betrifft
- Alle, die Aufzeichnungen über Abfälle führen müssen.
- Betreiber von Deponien.
Eckpunkte
- Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend geführt werden.
- Die Abfallart ist mit Abfallcode und Bezeichnung anzugeben.
- Die Abfallmenge ist in Kilogramm anzugeben.
- Die Herkunft und der Verbleib der Abfälle müssen detailliert dokumentiert werden, inklusive Übergeber/Übernehmer und Datum.
- Elektronische Aufzeichnungen müssen der Behörde in einem kompatiblen Format zur Verfügung gestellt werden und auf Verlangen auch in Papierform vorliegen.
- Die Abfallaufzeichnungen sind getrennt von anderen Geschäfts- oder Betriebsaufzeichnungen zu führen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2003
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 618/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.01.2004
Außerkrafttretensdatum30.06.2013
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAllgemeine Aufzeichnungspflicht§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen sind für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) unter folgenden Angaben zu führen:
1.Ziffer eins
die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
2.Ziffer 2
die Abfallmenge durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm;
3.Ziffer 3
die Abfallherkunft
a)Litera a
für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Datums der Übernahme,
b)Litera b
für die im Betrieb anfallenden Abfälle aus einem Verfahren gemäß Anhang 1 durch Angabe dieses Verfahrens; bei Abfallersterzeugern, welche die im Betrieb anfallenden Abfälle nicht selbst behandeln, gilt als Abfallherkunft der Betrieb des Abfallersterzeugers;
4.Ziffer 4
der Abfallverbleib
a)Litera a
übergebener Abfälle durch Angabe des Übernehmers und des Datums der Übergabe,
b)Litera b
der einem Verfahren gemäß Anhang 1 unterzogenen Abfälle durch Angabe dieses Verfahrens.
Soweit es für die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der Behandlungsanlage erforderlich ist, sind Abfallinput- und Abfalloutputaufzeichnungen für die relevanten Anlagenteile (zB Verbrennungsanlage, mechanisch-biologische Behandlungsanlage, Kompostierungsanlage, Deponie, getrennte Lagerbereiche) zu führen.
(2)Absatz 2,Aufzeichnungen für Deponien gemäß § 17 Abs. 3 AWG 2002 über Art, Menge und Herkunft von Abfällen sind gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu führen. Hinsichtlich der Herkunft ist zusätzlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler anzugeben.Aufzeichnungen für Deponien gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AWG 2002 über Art, Menge und Herkunft von Abfällen sind gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu führen. Hinsichtlich der Herkunft ist zusätzlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler anzugeben.
(3)Absatz 3,Soweit in der Anlage 6 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, gelten diese als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1.Soweit in der Anlage 6 der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, gelten diese als Aufzeichnungen gemäß Absatz eins,
(4)Absatz 4,Für nicht gefährliche Abfälle aus der Behandlung von Altfahrzeugen gelten die Aufzeichnungen gemäß Anlage 5 Teil 1 zweite Tabelle und Teil 2 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1.Für nicht gefährliche Abfälle aus der Behandlung von Altfahrzeugen gelten die Aufzeichnungen gemäß Anlage 5 Teil 1 zweite Tabelle und Teil 2 der Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, als Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
(5)Absatz 5,Wer Aufzeichnungen elektronisch führt, hat die Daten in einer solchen Form auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen, dass sie entweder direkt oder mit integrierten Konvertierungsroutinen in marktübliche Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme übernommen werden können. Auf Verlangen der Behörde sind elektronische Aufzeichnungen auch in Papierform vorzulegen.
(6)Absatz 6,Die fortlaufenden Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
SchlagworteAbfallinputaufzeichnung, Tabellenkalkulationsprogramm
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003119
DokumentnummerNOR40048729
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.