Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Anforderungen Finanzindizes erfüllen müssen, um als solche anerkannt zu werden, insbesondere hinsichtlich ihrer Diversifizierung, ihrer Eignung als Bezugsgrundlage und ihrer Veröffentlichung.
Was es regelt
- Die Diversifizierung von Finanzindizes.
- Die Eignung von Finanzindizes als Bezugsgrundlage für Märkte.
- Die Art und Weise, wie Finanzindizes veröffentlicht werden müssen.
- Die Behandlung von Derivaten, wenn die Kriterien für Finanzindizes nicht erfüllt sind.
Wen es betrifft
- Anbieter und Nutzer von Finanzindizes gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011.
- Parteien, die Derivate auf solche Indizes handeln.
Eckpunkte
- Finanzindizes müssen hinreichend diversifiziert sein, eine adäquate Bezugsgrundlage darstellen und angemessen veröffentlicht werden.
- Ein Index ist hinreichend diversifiziert, wenn seine Gesamtentwicklung nicht über Gebühr durch eine einzelne Komponente beeinflusst wird und seine Zusammensetzung diversifiziert ist (mindestens gemäß § 75 InvFG 2011 oder gleichwertig).
- Ein Index ist eine adäquate Bezugsgrundlage, wenn er eine repräsentative Gruppe von Basiswerten misst, regelmäßig überprüft und angepasst wird und die Basiswerte liquide sind.
- Die Veröffentlichung muss auf soliden Verfahren beruhen, und wesentliche Informationen über Methodik und Änderungen müssen umfassend und unverzüglich bereitgestellt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text6. HauptstückIndizesFinanzindizes§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Finanzindizes gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 müssen:Finanzindizes gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011 müssen:
1.Ziffer eins
hinreichend diversifiziert sein,
2.Ziffer 2
eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den sie sich beziehen, darstellen und
3.Ziffer 3
in angemessener Weise veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Finanzindizes sind gemäß Abs. 1 Z 1 hinreichend diversifiziert, wennFinanzindizes sind gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hinreichend diversifiziert, wenn
1.Ziffer eins
der Index so zusammengesetzt ist, dass seine Gesamtentwicklung durch Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten bei einer einzelnen Komponente nicht über Gebühr beeinflusst wird;
2.Ziffer 2
im Fall eines aus den in § 66 Abs. 1 InvFG 2011 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung mindestens gemäß § 75 InvFG 2011 diversifiziert ist;im Fall eines aus den in Paragraph 66, Absatz eins, InvFG 2011 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung mindestens gemäß Paragraph 75, InvFG 2011 diversifiziert ist;
3.Ziffer 3
im Fall eines aus anderen als den in § 66 Abs. 1 InvFG 2011 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert ist, die der in § 75 InvFG 2011 vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist.im Fall eines aus anderen als den in Paragraph 66, Absatz eins, InvFG 2011 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert ist, die der in Paragraph 75, InvFG 2011 vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist.
(3)Absatz 3,Finanzindizes stellen gemäß Abs. 1 Z 2 eine adäquate Bezugsgrundlage dar, wennFinanzindizes stellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine adäquate Bezugsgrundlage dar, wenn
1.Ziffer eins
der Index die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in aussagekräftiger und adäquater Weise misst;
2.Ziffer 2
der Index regelmäßig überprüft und seine Zusammensetzung angepasst wird, damit er die Märkte, auf die er sich bezieht, stets nach öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt;
3.Ziffer 3
die Basiswerte hinreichend liquide sind, so dass die Nutzer erforderlichenfalls den Index nachbilden können.
(4)Absatz 4,Finanzindizes werden gemäß Abs. 1 Z 3 in angemessener Weise veröffentlicht, wennFinanzindizes werden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in angemessener Weise veröffentlicht, wenn
1.Ziffer eins
ihre Veröffentlichung auf soliden Verfahren für die Erhebung von Preisen und für die Kalkulation und anschließende Veröffentlichung des Indexwerts beruht, einschließlich Preisermittlungsverfahren für die einzelnen Komponenten, falls kein Marktpreis verfügbar ist;
2.Ziffer 2
wesentliche Informationen über Aspekte, wie die Methodik zur Indexberechnung und Anpassung der Indexzusammensetzung, Indexveränderungen oder operationelle Schwierigkeiten bei der Bereitstellung zeitnaher oder genauer Informationen, umfassend und unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(5)Absatz 5,Sind die in Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach § 73 Abs. 1 Z 1 bis 3 InvFG 2011 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus Instrumenten im Sinne des § 66 Abs. 1 InvFG 2011 einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen, Wechselkursen, Währungen und Zinssätzen.Sind die in Absatz eins bis 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 InvFG 2011 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus Instrumenten im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, InvFG 2011 einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen, Wechselkursen, Währungen und Zinssätzen.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131308
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.