Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, wie Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen berechnet und eingehalten werden müssen, basierend auf Messergebnissen.
Was es regelt
- Die Berechnung von Beurteilungswerten aus kontinuierlichen und diskontinuierlichen Messungen.
- Die Bedingungen, unter denen Emissionsgrenzwerte bei kontinuierlichen Messungen als eingehalten gelten.
- Die Bedingungen, unter denen Emissionsgrenzwerte bei diskontinuierlichen Messungen als eingehalten gelten.
- Spezielle Regelungen für die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid (CO) und Quecksilber.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Beurteilungswerte müssen aus Halbstundenmittelwerten (kontinuierlich) oder dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten (diskontinuierlich) berechnet werden.
- Bei kontinuierlichen Messungen dürfen innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte und kein Tagesmittelwert einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) überschreiten.
- Kein Halbstundenmittelwert darf das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes überschreiten.
- Bei kontinuierlicher Quecksilbermessung dürfen höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert mehr als 0,05 mg/m³ betragen darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum24.05.2013
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextEinhaltung der Emissionsgrenzwerte§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß § 10 Abs. 4 ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.
(2)Absatz 2,Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
1.Ziffer eins
kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,
2.Ziffer 2
höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und
3.Ziffer 3
höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten.
(3)Absatz 3,Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 nicht überschreitet.
(4)Absatz 4,Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Abs. 2 Z 2 angewendet werden.Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Absatz 2, Ziffer 2, angewendet werden.
(5)Absatz 5,Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Absatz 2, der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.
SchlagworteAnfahrvorgang
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40151134
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.