Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Zollstellen für die Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgabenbeträgen zuständig sind, die im Zusammenhang mit dem Zollkodex entstehen. Sie legt fest, welche Behörde in verschiedenen Szenarien, insbesondere bei Zollschulden und Finanzstrafverfahren, verantwortlich ist.
Was es regelt
- Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach bestimmten Artikeln des Zollkodex.
- Die Mitteilung dieser Abgabenbeträge an die Betroffenen.
- Die Einhebung der Abgaben.
- Spezielle Zuständigkeiten für das Hauptzollamt Wien und andere Hauptzollämter in bestimmten Fällen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, bei denen eine Zollschuld entsteht.
- Carnet-Inhaber oder bürgende Verbände im Carnet-Verfahren.
- Die Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Zollstelle (ausgenommen Zollposten), bei der die Zollschuld entstanden ist.
- Bei bewilligtem Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b oder c Zollkodex gibt es unterschiedliche Regelungen für die Einhebung.
- Das Hauptzollamt Wien ist zuständig für die Erhebung von Eingangsabgaben bei Carnet-Inhabern und für die Einhebung von Abgaben bei den Österreichischen Bundesbahnen.
- Ein Hauptzollamt wird zuständig, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder ein Finanzvergehen angezeigt wird, es sei denn, es handelt sich um Ausfuhrerstattungen oder bestimmte Fälle des Zahlungsaufschubs.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 38/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 488/1995Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.08.1995
Außerkrafttretensdatum30.11.1997
Text§ 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist.Paragraph 5, (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist.
(2)Absatz 2,Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex bewilligt ist.Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex bewilligt ist.
(3)Absatz 3,Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
a)Litera a
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A.;
b)Litera b
zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
(4)Absatz 4,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Abs. 2 lit. b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Absatz 2, Litera b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
(5)Absatz 5,In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.In den Fällen des Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes und des Paragraph 108, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.