Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums an den Grenzen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien, um den Handel mit gefälschten oder piraterieverdächtigen Waren zu unterbinden. Es legt fest, wie Zollbehörden vorgehen sollen, um solche Waren zu identifizieren und zurückzuhalten.
Was es regelt
- Die Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung an den Grenzen mit internationalen Abkommen wie GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen.
- Die Ansätze der Zollbehörden zur Identifizierung von Sendungen, die verdächtige Waren enthalten, einschließlich Risikoanalysetechniken.
- Die Maßnahmen, die Zollbehörden auf Antrag von Rechteinhabern ergreifen können, um verdächtige Waren zurückzuhalten.
- Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Handels mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen könnten.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien als Vertragsparteien.
- Rechteinhaber von geistigem Eigentum, deren Rechte durch Waren verletzt werden könnten, die die Grenzen passieren.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei muss bei der Rechtsdurchsetzung an den Grenzen die Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen einhalten.
- Zollbehörden nutzen Risikoanalysetechniken, basierend auf Informationen von Rechteinhabern und gesammelten Daten, um verdächtige Sendungen zu identifizieren.
- Auf Antrag des Rechteinhabers können Zollbehörden Waren zurückhalten, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte, geografische Angaben, Patente und weitere Schutzrechte zu verletzen.
- Spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnen Gespräche darüber, ob Zollbehörden auch ohne Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen ergreifen dürfen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 266Artikel 266 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextUNTERABSCHNITT IIIUNTERABSCHNITT römisch dreiRECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZENARTIKEL 266Rechtsdurchsetzung an den Grenzen