Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Zollstellen für die Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgabenbeträgen zuständig sind, insbesondere im Zusammenhang mit Zollschulden und Finanzstrafverfahren. Es legt fest, welche Zollstelle welche Aufgaben übernimmt, abhängig von der Art der Abgabe und ob ein Zahlungsaufschub gewährt wurde.
Was es regelt
- Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach bestimmten Artikeln des Zollkodex.
- Die Mitteilung solcher Abgabenbeträge an die Betroffenen.
- Die Einhebung dieser Abgaben.
- Spezielle Zuständigkeiten für das Hauptzollamt Wien und andere Hauptzollämter in bestimmten Fällen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, bei denen eine Zollschuld entsteht.
- Carnet-Inhaber oder bürgende Verbände im Verfahren mit Carnets TIR oder Carnet A.T.A.
- Die Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
- Abgabenschuldner oder dritte Personen, gegen die ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird.
Eckpunkte
- Die Zollstelle, in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, ist grundsätzlich für die Erfassung, Mitteilung und Einhebung zuständig, außer bei Zollposten.
- Wenn ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist, gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Einhebung.
- Das Hauptzollamt Wien ist zuständig für die Erhebung von Eingangsabgaben bei Carnet-Inhabern und für die Einhebung von Abgaben bei den Österreichischen Bundesbahnen.
- Ein Hauptzollamt wird zuständig, wenn ein Finanzstrafverfahren im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen eingeleitet oder ein Finanzvergehen angezeigt wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 38/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.12.1997
Außerkrafttretensdatum31.12.2000
Text§ 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist.Paragraph 5, (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist.
(2)Absatz 2,Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex bewilligt ist.Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex bewilligt ist.
(3)Absatz 3,Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
a)Litera a
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A.;
b)Litera b
zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
(4)Absatz 4,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Abs. 3 lit. b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Absatz 3, Litera b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
(5)Absatz 5,In den Fällen des § 146 des Finanzstrafgesetzes und des § 108 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.In den Fällen des Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes und des Paragraph 108, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.