Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Transparenz von Informationen zwischen der EU und Kasachstan in Bezug auf bestimmte Maßnahmen und Abkommen. Es stellt sicher, dass relevante Gesetze und Entscheidungen veröffentlicht und zugänglich gemacht werden.
Was es regelt
- Die Beantwortung von Informationsersuchen über allgemein anwendbare Maßnahmen oder internationale Übereinkünfte.
- Die Einrichtung von Auskunftsstellen zur Bereitstellung konkreter Informationen.
- Die Veröffentlichung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Beschlüssen und Verwaltungsentscheidungen.
- Die Möglichkeit für interessierte Personen, Stellungnahmen zu geplanten Maßnahmen abzugeben.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (EU und ihre Mitgliedstaaten sowie Kasachstan).
- Interessierte Personen der jeweils anderen Vertragspartei.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei muss umgehend auf Ersuchen um konkrete Informationen antworten.
- Auskunftsstellen müssen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieses Titels notifiziert werden.
- Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen müssen umgehend veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.
- Interessierte Personen haben normalerweise mindestens 30 Kalendertage Zeit, um Stellungnahmen zu geplanten Maßnahmen abzugeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 171Artikel 171
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextKAPITEL 13TRANSPARENZARTIKEL 171(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die diesen Titel betreffen. Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die interessierten Personen der anderen Vertragspartei auf Ersuchen konkrete Informationen über alle derartigen Angelegenheiten zur Verfügung stellen.1 Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieses Titels. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.
(2)Absatz 2,Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten werden umgehend in einer Weise veröffentlicht, die den Anforderungen des WTO-Übereinkommens, einschließlich der in Artikel X des GATT 1994, in Artikel III des GATS und Artikel 63 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Anforderungen, entspricht. Die Vertragsparteien aktualisieren regelmäßig die sich auf solche Maßnahmen beziehenden veröffentlichten Ressourcen, einschließlich Websites, und machen sie für interessierte Personen problemlos zugänglich. Solche Informationen bleiben während der Geltungsdauer der Maßnahmen und für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zugänglich.Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten werden umgehend in einer Weise veröffentlicht, die den Anforderungen des WTO-Übereinkommens, einschließlich der in Artikel römisch zehn des GATT 1994, in Artikel römisch drei des GATS und Artikel 63 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Anforderungen, entspricht. Die Vertragsparteien aktualisieren regelmäßig die sich auf solche Maßnahmen beziehenden veröffentlichten Ressourcen, einschließlich Websites, und machen sie für interessierte Personen problemlos zugänglich. Solche Informationen bleiben während der Geltungsdauer der Maßnahmen und für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zugänglich.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültigen Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten vor ihrer Annahme. Die Vertragsparteien sehen eine angemessene Frist vor, normalerweise nicht weniger als 30 Kalendertage, innerhalb deren interessierte Personen bei den zuständigen Behörden Stellung nehmen können, bevor die Maßnahme endgültig ausgearbeitet oder den für ihre Annahme zuständigen Behörden vorgelegt wird. Alle Stellungnahmen, die innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingehen, werden berücksichtigt.
(4)Absatz 4,Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültige Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten dürfen nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(5)Absatz 5,Dieses Abkommen verpflichtet keine Vertragspartei, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
(6)Absatz 6,Artikel 55 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar.
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1 Die Auskunftsstelle für die Republik Kasachstan ist die Auskunftsstelle im Rahmen des GATS-Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222119
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.