Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, wann ein Hedgefondsindex als Finanzindex gilt und welche Prüfungen bei der Verwendung solcher Indizes als Basiswert durchzuführen sind. Sie definiert Kriterien für die Qualität und Transparenz von Hedgefondsindizes.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen ein Hedgefondsindex als Finanzindex anerkannt wird.
- Die Anforderungen an die Methode des Indexanbieters für die Auswahl und das Rebalancing von Indexkomponenten.
- Die Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung bei Hedgefondsindizes als Basiswert.
- Kriterien zur Beurteilung der Qualität, des Umfangs der Methode, der Informationsverfügbarkeit und der Behandlung von Indexkomponenten.
Wen es betrifft
- Anbieter von Hedgefondsindizes.
- Personen oder Institutionen, die Hedgefondsindizes als Basiswert verwenden.
Eckpunkte
- Ein Hedgefondsindex gilt als Finanzindex, wenn er die Kriterien des § 9 Abs. 1 bis 4 erfüllt und die Methode des Indexanbieters auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht.
- Ein Index gilt nicht als Finanzindex, wenn der Indexanbieter Zahlungen für die Aufnahme in den Index entgegennimmt oder rückwirkende Korrekturen eines veröffentlichten Indexwertes zulässt (backfilling).
- Bei einem Hedgefondsindex als Basiswert ist eine Due-Diligence-Prüfung der Indexqualität durchzuführen und schriftlich festzuhalten.
- Die Beurteilung der Indexqualität muss den Umfang der Indexmethode, die Verfügbarkeit von Informationen und die Behandlung der Indexkomponenten umfassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 169/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum24.05.2008
Außerkrafttretensdatum31.08.2011
BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,
TextHedgefondsindizes§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 subsumiert werden, wenn dieser die in § 9 Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welcher der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (backfilling).Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 1993 subsumiert werden, wenn dieser die in Paragraph 9, Absatz eins bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welcher der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 1993, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (backfilling).
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei einem Basiswert um einen Hedgefondsindex, so ist eine Due-Diligence Prüfung vorzunehmen, welche sich auch auf die Qualität des Index zu erstrecken hat. Die Bewertung ist schriftlich festzuhalten. Bei der Beurteilung der Indexqualität sind zumindest der Umfang der Indexmethode, die Verfügbarkeit von Informationen über den Index und die Behandlung der Indexkomponenten mit einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung des Umfangs der Indexmethode gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:Bei der Beurteilung des Umfangs der Indexmethode gemäß Absatz 2, sind folgende Kriterien zu beachten:
1.Ziffer eins
ob die Indexmethode Begriffsdefinitionen wie Gewichtung und Klassifizierung der Komponenten, Behandlung nicht mehr bestehender Komponenten beinhaltet sowie;
2.Ziffer 2
ob der Index eine adäquate Benchmark für die Art der Hedgefonds, auf welche er sich bezieht, darstellt.
(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von Informationen gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von Informationen gemäß Absatz 2, sind folgende Kriterien zu beachten:
1.Ziffer eins
ob eine klare Beschreibung dessen zur Verfügung steht, was der Index darzustellen versucht;
2.Ziffer 2
ob der Index einer unabhängigen Prüfung unterzogen wird und in welchem Umfang diese stattfindet;
3.Ziffer 3
in welcher Häufigkeit der Index veröffentlicht wird und ob dieser Umstand die Bewertung des Fondsvermögens beeinträchtigt.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Behandlung der Indexkomponenten gemäß Abs. 2 durch den Indexanbieter sind zumindest folgende Kriterien zu beachten:Bei der Beurteilung der Behandlung der Indexkomponenten gemäß Absatz 2, durch den Indexanbieter sind zumindest folgende Kriterien zu beachten:
1.Ziffer eins
Verfahren, welches der Indexanbieter bei der Durchführung einer Due-Diligence Prüfung im Hinblick auf die bei der Berechnung des Net Asset Value (NAV) der Indexkomponenten angewandte Methode anwendet;
2.Ziffer 2
in welchem Umfang Informationen zu den Indexkomponenten und deren NAV zur Verfügung stehen, einschließlich der Information, ob die Indexkomponenten investierbar sind;
3.Ziffer 3
ob die Zahl der Indexkomponenten eine hinreichende Diversifikation sicherstellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.