Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie gepfändete Gegenstände, die nicht durch eine öffentliche Versteigerung verkauft werden können oder sollen, auf andere Weise verwertet werden. Er bietet alternative Verkaufsmethoden und Verfahren für den Fall, dass ein Verkauf nicht zustande kommt.
Was es regelt
- Alternative Verwertung von gepfändeten Sachen, die nicht öffentlich versteigert werden.
- Verkauf aus freier Hand unter bestimmten Bedingungen.
- Umgang mit Sachen, die bei einer Versteigerung keinen Käufer finden.
- Verfahren zur Abholung oder Vernichtung von nicht verkäuflichen Gegenständen.
Wen es betrifft
- Das Finanzamt.
- Abgabenschuldner, deren Sachen gepfändet wurden.
Eckpunkte
- Ein Antrag auf alternative Verwertung muss spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden.
- Ein Verkauf aus freier Hand erfordert eine entsprechende Sicherheitsleistung und die Zusage des Käufers, den Kaufpreis zu bezahlen.
- Sachen, für die das geringste Gebot nicht erreicht wurde, dürfen bei alternativer Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes verkauft werden (bei Gold- und Silbersachen nicht unter dem Metallwert, falls dieser höher ist).
- Wenn Gegenstände nicht verkauft werden können, muss der Abgabenschuldner schriftlich aufgefordert werden, diese binnen zwei Wochen abzuholen und die entstandenen Kosten zu bezahlen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum31.12.2016
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.Das Finanzamt kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im Paragraph 38, bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach Paragraph 40, vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des Paragraph 40, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt kann weiters von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden.
(3)Absatz 3,Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.
(4)Absatz 4,Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden. Scheitert auch dieser Verwertungsversuch, so ist der Abgabenschuldner nochmals schriftlich aufzufordern, die Gegenstände binnen zwei Wochen abzuholen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so können die Gegenstände vernichtet werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Absatz 3, abholt oder die Kosten nach Absatz 3, nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden. Scheitert auch dieser Verwertungsversuch, so ist der Abgabenschuldner nochmals schriftlich aufzufordern, die Gegenstände binnen zwei Wochen abzuholen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so können die Gegenstände vernichtet werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.
SchlagworteFreihandverkauf
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40190012
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.