Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie das pfändbare Arbeitseinkommen berechnet wird, wenn jemand Schulden hat, die durch Pfändung eingetrieben werden. Es legt fest, welche Teile des Einkommens nicht gepfändet werden dürfen und wie verschiedene Einkommen behandelt werden.
Was es regelt
- Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.
- Welche Bezüge nicht zum pfändbaren Einkommen zählen.
- Wie mehrere Arbeitseinkommen oder Naturalleistungen bei der Pfändung berücksichtigt werden.
- Die Verrechnung bei Zusammentreffen verschiedener Pfändungen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Arbeitseinkommen gepfändet wird.
- Finanzämter und Exekutionsgerichte, die Pfändungen durchführen oder darüber entscheiden.
Eckpunkte
- Bestimmte Bezüge, wie die nach § 55 der Pfändung entzogenen Bezüge, sowie Beträge für gesetzliche Verpflichtungen (z.B. Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge) und Beiträge an gesetzliche Interessenvertretungen oder private Krankenversicherungen (im üblichen Rahmen) werden nicht mitgerechnet.
- Mehrere Arbeitseinkommen werden zusammengerechnet; der unpfändbare Grundbetrag wird primär dem Einkommen entnommen, das die wesentliche Lebensgrundlage bildet.
- Geld- und Naturalleistungen werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zusammengezählt.
- Bei Zusammentreffen von Pfändungen wegen Unterhaltsansprüchen und anderen Ansprüchen werden die erweiterten Pfändungsteile zuerst auf die Unterhaltsansprüche verrechnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 58Paragraph 58
Inkrafttretensdatum01.01.1963
Außerkrafttretensdatum29.02.1992
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.§ 58.Paragraph 58, Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes:
1.Ziffer eins
Nicht mitzurechnen sind
a)Litera a
die nach § 55 der Pfändung entzogenen Bezüge,die nach Paragraph 55, der Pfändung entzogenen Bezüge,
b)Litera b
Beträge, die unmittelbar auf Grund abgabenrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Abgabenschuldners abzuführen sind,
c)Litera c
Beiträge, die der Abgabenschuldner an seine gesetzliche Interessenvertretung zu entrichten hat,
d)Litera d
Beiträge, die der Abgabenschuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.Ziffer 2
Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Abgabenschuldners bildet. Das Finanzamt hat auf Antrag des Abgabenschuldners zu bestimmen, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen ist.
3.Ziffer 3
Erhält der Abgabenschuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 57 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Abgabenschuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.Erhält der Abgabenschuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach Paragraph 57, unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Abgabenschuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.Ziffer 4
Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen des Abgabenschuldners ist für die Berechnung des pfändbaren Teiles nach den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden Vorschriften abzurunden.
5.Ziffer 5
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der im Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1955,, bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
AnmerkungLohnpfändungsvorschriften siehe Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450/1985Lohnpfändungsvorschriften siehe Lohnpfändungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985,
Zuletzt aktualisiert am12.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042294
alte DokumentnummerN3194914944T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.