Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Abfallsammlern und Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen, um eine effiziente Sammlung und Verwertung zu gewährleisten. Es stellt sicher, dass alle Systeme gleich behandelt werden und bestehende Sammelinfrastrukturen genutzt werden.
Was es regelt
- Den Abschluss von Sammelverträgen für Haushaltsverpackungen.
- Die Gleichbehandlung von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Die Nutzung bestehender Sammelinfrastrukturen und das Verbot der Duplizierung.
- Die Übergabe von gesammelten Verpackungen und Fehlwürfen.
Wen es betrifft
- Abfallsammler, die Verträge mit Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen haben (Sammelpartner).
- Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Haushaltsverpackungen in kommunalen Einrichtungen sammeln.
- Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
Eckpunkte
- Sammelpartner müssen Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem abschließen, wenn dies gewünscht und sachlich gerechtfertigt ist.
- Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen Sammelverträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem abschließen, wenn dies gewünscht und sachlich gerechtfertigt ist.
- Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur bei sachlich gerechtfertigten Kostenunterschieden zulässig.
- Sammelverträge müssen mindestens Übergabestellen, Leistungen und Entgelte, Offenlegungspflichten und Prüfrechte sowie die Festlegung einer Schiedsstelle beinhalten.
- Eine Duplizierung von Sammeleinrichtungen (z.B. ein weiteres Behältersystem für den gleichen Packstoff) ist nicht zulässig.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29cParagraph 29 c Inkrafttretensdatum17.09.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextSammelverträge für Haushaltsverpackungen§ 29c.Paragraph 29 c,