Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Abfallsammlern und Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen, um eine effiziente Sammlung und Verwertung zu gewährleisten. Es stellt sicher, dass alle Systeme gleich behandelt werden und bestehende Sammelinfrastrukturen genutzt werden.
Was es regelt
- Den Abschluss von Sammelverträgen für Haushaltsverpackungen.
- Die Gleichbehandlung von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Die Nutzung bestehender Sammelinfrastrukturen und das Verbot der Duplizierung.
- Die Übergabe von gesammelten Verpackungen und Fehlwürfen.
Wen es betrifft
- Abfallsammler, die Verträge mit Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen haben (Sammelpartner).
- Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Haushaltsverpackungen in kommunalen Einrichtungen sammeln.
- Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
Eckpunkte
- Sammelpartner müssen Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem abschließen, wenn dies gewünscht und sachlich gerechtfertigt ist.
- Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen Sammelverträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem abschließen, wenn dies gewünscht und sachlich gerechtfertigt ist.
- Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur bei sachlich gerechtfertigten Kostenunterschieden zulässig.
- Sammelverträge müssen mindestens Übergabestellen, Leistungen und Entgelte, Offenlegungspflichten und Prüfrechte sowie die Festlegung einer Schiedsstelle beinhalten.
- Eine Duplizierung von Sammeleinrichtungen (z.B. ein weiteres Behältersystem für den gleichen Packstoff) ist nicht zulässig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29cParagraph 29 c
Inkrafttretensdatum17.09.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSammelverträge für Haushaltsverpackungen§ 29c.Paragraph 29 c,
(1)Absatz eins,Jeder Abfallsammler, der einen Vertrag über die Sammlung von Haushaltsverpackungen mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abgeschlossen hat (Sammelpartner), ist verpflichtet, Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelregion abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
(2)Absatz 2,Gemeinden oder Gemeindeverbände sind verpflichtet, über die Sammlung von Haushaltsverpackungen, die in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, Sammelverträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
(3)Absatz 3,Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Sammelverträge mit den Sammelpartnern und mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden so abzuschließen, dass eine Benutzung der Sammelstrukturen durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen möglich ist.
(4)Absatz 4,Ein Sammelvertrag hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
1.Ziffer eins
Festlegung von Übergabestellen und deren Ausstattung sowie von Übergabemodalitäten,
2.Ziffer 2
Leistungen, einschließlich der Sammelinfrastruktur, und das Entgelt, einschließlich allfälliger Lagerkosten,
3.Ziffer 3
Offenlegungspflichten und Prüf- und Einsichtsrechte betreffend die Massen und deren Qualität, einschließlich der diesbezüglichen Aufzeichnungen, und
4.Ziffer 4
Festlegung einer Schiedsstelle.
(5)Absatz 5,Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 habenDie Verpflichteten gemäß Absatz eins und 2 haben
1.Ziffer eins
sämtliche getrennt gesammelte Verpackungen samt allfälliger Fehlwürfe an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem jeweiligen Marktanteil und
2.Ziffer 2
aussortierte Haushaltsverpackungen, soweit dies für die Erfüllung der Erfassungs- und der stofflichen Verwertungsquoten erforderlich ist,
an die Sammel- und Verwertungssysteme zu übergeben; der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems ist dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 30 zuzurechnen. Die Übergabe hat spätestens vor dem Einbringen in eine Verwertungsanlage zu erfolgen. Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Massen gemäß Z 1 und 2 an jeder Übergabestelle zu übernehmen.an die Sammel- und Verwertungssysteme zu übergeben; der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems ist dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 30, zuzurechnen. Die Übergabe hat spätestens vor dem Einbringen in eine Verwertungsanlage zu erfolgen. Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Massen gemäß Ziffer eins und 2 an jeder Übergabestelle zu übernehmen.
(6)Absatz 6,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich bestehender Sammelinfrastrukturen für Verpackungsabfälle und Siedlungsabfälle zu bedienen. Eine Duplizierung von Sammeleinrichtungen, das heißt die Errichtung gleicher Sammelinfrastrukturen, wie beispielsweise ein weiteres Behältersystem oder Sacksystem für den gleichen Packstoff, ist nicht zulässig.
SchlagworteSammelsystem, Prüfrecht, Erfassungsquote
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40153629
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.