Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verteilung von Kontingenten für die Einfuhr von Frucht- und Gemüsesäften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Sie legt fest, wie Anträge auf diese Kontingente behandelt und befriedigt werden.
Was es regelt
- Die Behandlung mehrerer Anträge eines Antragstellers.
- Die Festsetzung des Kontingentanteils für Antragsteller basierend auf früheren Einfuhren.
- Die Verteilung von Kontingentanteilen, wenn die beantragte Menge das Kontingent übersteigt.
- Die Verteilung von Restkontingenten, wenn diese nach der Erstverteilung nicht ausgeschöpft sind.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Frucht- und Gemüsesäfte einführen möchten.
- Unternehmen, die im Jahr 1992 Frucht- und Gemüsesäfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft importiert haben.
Eckpunkte
- Mehrere Anträge eines Antragstellers gelten für die Verteilung als ein Antrag.
- Der Kontingentanteil eines Antragstellers wird basierend auf seinem Anteil an den gesamten Einfuhren von Frucht- und Gemüsesäften im Jahr 1992 festgelegt.
- Anträge, deren Menge unter dem errechneten Hundertsatz liegt, sind voll zu befriedigen.
- Nicht ausgeschöpfte Kontingentanteile werden vier Wochen nach Wirksamwerden der Verordnung nach dem Datum des Einlangens der Anträge verteilt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel27. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 393/1993Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum23.06.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1993
Text§ 4. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, so gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 3 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.Paragraph 4, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, so gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 3, enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2)Absatz 2,Der Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß § 3 Abs. 2 ist mit jenem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an den gesamten Einfuhren von Frucht- und Gemüsesäften der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1992 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Hundertsatz liegt, sind voll zu befriedigen.Der Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist mit jenem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an den gesamten Einfuhren von Frucht- und Gemüsesäften der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1992 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Hundertsatz liegt, sind voll zu befriedigen.
(3)Absatz 3,Übersteigt die in den Anträgen nach § 3 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß § 3 Abs. 3, so ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 3, Absatz 3, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, so ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(4)Absatz 4,Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erschöpft, werden ab einem vier Wochen nach dem Wirksamwerden der Verordnung liegenden Zeitpunkt einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Jahre 1992 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, so ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erschöpft, werden ab einem vier Wochen nach dem Wirksamwerden der Verordnung liegenden Zeitpunkt einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Jahre 1992 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, so ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, auf die Antragsteller aufzuteilen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.