Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie gepfändete Gegenstände, die nicht öffentlich versteigert werden können oder sollen, anders verwertet werden, um Schulden zu begleichen. Er bietet alternative Verkaufswege und legt fest, was mit Gegenständen geschieht, die nicht verkauft werden können.
Was es regelt
- Alternative Verwertungsmethoden für gepfändete Sachen.
- Bedingungen für den Verkauf aus freier Hand.
- Umgang mit Gegenständen, die bei einer Versteigerung keinen Käufer finden.
- Verfahren, wenn der Schuldner gepfändete Gegenstände nicht abholt.
Wen es betrifft
- Die Abgabenbehörde.
- Abgabenschuldner, deren Sachen gepfändet wurden.
Eckpunkte
- Die Abgabenbehörde kann eine andere Verwertung als die öffentliche Versteigerung anordnen, wenn dies für alle Beteiligten vorteilhaft ist.
- Ein Antrag auf alternative Verwertung muss spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden.
- Ein Verkauf aus freier Hand erfordert eine Sicherheitsleistung und die Zusage des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen.
- Gegenstände, die bei einer Versteigerung keinen Käufer finden, dürfen bei einer alternativen Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzwertes verkauft werden (Ausnahme: Gold- und Silbersachen nicht unter Metallwert).
- Nicht verkaufte Gegenstände müssen vom Abgabenschuldner innerhalb von zwei Wochen abgeholt werden, nachdem er schriftlich dazu aufgefordert wurde und die entstandenen Kosten bezahlt hat.
- Werden die Gegenstände nicht abgeholt oder die Kosten nicht bezahlt, können sie auch zu einem Preis unter der Hälfte des Schätzwertes verkauft oder, falls dies auch scheitert, vernichtet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum01.07.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.Die Abgabenbehörde kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im Paragraph 38, bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach Paragraph 40, vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des Paragraph 40, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörde kann weiters von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden.
(3)Absatz 3,Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.
(4)Absatz 4,Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden. Scheitert auch dieser Verwertungsversuch, so ist der Abgabenschuldner nochmals schriftlich aufzufordern, die Gegenstände binnen zwei Wochen abzuholen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so können die Gegenstände vernichtet werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Absatz 3, abholt oder die Kosten nach Absatz 3, nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden. Scheitert auch dieser Verwertungsversuch, so ist der Abgabenschuldner nochmals schriftlich aufzufordern, die Gegenstände binnen zwei Wochen abzuholen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so können die Gegenstände vernichtet werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Abgabenbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.
SchlagworteFreihandverkauf
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218080
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.