← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen, die Abfälle sammeln oder behandeln, sowie für Deponiebetreiber. Es schreibt vor, welche Daten elektronisch an ein Register übermittelt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextRegistrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler § 21.Paragraph 21, (1)Absatz eins,Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler an das Register zu übermitteln.Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler an das Register zu übermitteln. (2)Absatz 2,Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind 1.Ziffer eins Name, Sitz und Identifikationsnummer, 2.Ziffer 2 Adressen der Standorte und Identifikationsnummer, 3.Ziffer 3 Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S 1, 4.Ziffer 4 Anlagentypen, 5.Ziffer 5 Behandlungsverfahren, 6.Ziffer 6 Anlagenkapazitäten, 7.Ziffer 7 die von den Anlagengenehmigungen umfassten Abfallarten und 8.Ziffer 8 Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung. (3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.) (4)Absatz 4,Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden. (5)Absatz 5,Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Meldungen gemäß den Abs. 3 und 4 und gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 1 und 2 und 60 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 8 Abs. 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Meldungen gemäß den Absatz 3 und 4 und gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3 und 4, 21 Absatz eins und 2 und 60 und Artikel 5, Absatz 2 und Absatz 6 und Artikel 8, Absatz 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden. SchlagworteRegistrierungspflicht, Abfallbehandler, Messverfahren Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40033101

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.