Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten und die Nutzung von Sportstätten zum Zweck der Sportausübung, insbesondere im Hinblick auf COVID-19-Schutzmaßnahmen. Sie legt fest, welche Nachweise erforderlich sind und welche Präventionskonzepte umgesetzt werden müssen.
Was es regelt
- Die Zulässigkeit des Betretens von Sportstätten für die Sportausübung.
- Die Nachweispflichten für Kunden in nicht öffentlichen Sportstätten.
- Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzepts für nicht öffentliche Sportstätten.
- Spezielle Regelungen für Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer bezüglich Nachweisen und Präventionskonzepten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Sportstätten.
- Personen, die Sport in Sportstätten ausüben möchten (Kunden).
- Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer.
Eckpunkte
- Das Betreten von Sportstätten ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
- Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten dürfen Kunden nur mit einem 2G-Nachweis einlassen.
- Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer benötigen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis, wenn physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum15.11.2021
Außerkrafttretensdatum21.11.2021
Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextSportstätten§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2)Absatz 2,Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Absatz 4,Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß § 10 Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wennBei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
1.Ziffer eins
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.Ziffer 2
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.
(5)Absatz 5,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 hat zusätzlich zu § 1 Abs. 6 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 4, hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.Ziffer 2
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.Ziffer 3
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
4.Ziffer 4
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.Ziffer 5
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.Ziffer 6
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
7.Ziffer 7
bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.
SchlagworteTrainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan
Zuletzt aktualisiert am22.11.2021
Gesetzesnummer20011690
DokumentnummerNOR40238831
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.