Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Behandlung deutscher Auslandsschulden, insbesondere im Hinblick auf Zahlungen, die deutsche Schuldner an die Konversionskasse geleistet haben. Es soll eine praktische Lösung für die Ansprüche der Gläubiger finden und rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Was es regelt
- Die Verpflichtung deutscher Schuldner zur Erfüllung von Forderungen, auch wenn bereits Zahlungen an die Konversionskasse erfolgten.
- Die Erstattung von Beträgen an Schuldner aus deutschen öffentlichen Mitteln.
- Die Haftungsübernahme der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Zahlungen an ausländische Gläubiger.
- Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen.
Wen es betrifft
- Deutsche Schuldner von Auslandsschulden.
- Ausländische Gläubiger dieser Schulden.
Eckpunkte
- Deutsche Schuldner müssen Forderungen erfüllen, wenn der Gläubiger die Zahlung der Konversionskasse nicht erhalten oder zurückgewiesen hat (Ziffer 1 a und b).
- Schuldner erhalten geleistete Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet (Ziffer 2).
- Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Haftung für die volle Bezahlung an ausländische Gläubiger für Beträge, die von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt wurden (II. a).
- Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Haftung für 60 % der Beträge, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt wurden (II. b).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 9Konversionskasse für deutsche AuslandsschuldenI. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung, daß der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Rechte ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden.römisch eins. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung, daß der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Rechte ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden.
Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten daraufhin, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde.
Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:
1.Ziffer eins
Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Maßgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit der Gläubiger
a)Litera a
die der Einzahlung des Schuldners entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat oder
b)Litera b
eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende Zahlung oder Leistung der Konversionskasse an ihn zurückgewiesen hat, weil er die Zahlung oder die Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen wollte.
Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung nur auf solche Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund dieses Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland über die Anwendung dieses Gesetzes geschlossener Abkommen anerkannt worden sind oder für die der Gläubiger nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid erhalten hat.
2.Ziffer 2
Den Schuldnern werden die Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.
3.Ziffer 3
Soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse geleistet hat, auf welche Ziffer 1 keine Anwendung findet, ist er von seiner Schuld befreit.
II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter I niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt:römisch zwei. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter römisch eins niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt:
a)Litera a
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
b)Litera b
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
c)Litera c
Die Bundesregierung wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952 Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003552
DokumentnummerNOR40055358
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.