Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt die Möglichkeiten zur Beschwerde und Revision gegen Entscheidungen, die im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 getroffen werden. Er legt fest, wer wann und unter welchen Umständen Rechtsmittel einlegen kann.
Was es regelt
- Das Recht von Parteien, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit bei Verwaltungsgerichten einzulegen.
- Die Möglichkeit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, Beschwerde gegen bestimmte Bescheide zu erheben.
- Das Recht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Revision gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten einzulegen.
- Das Recht des Landeshauptmanns, Revision gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, insbesondere in Bezug auf Behandlungsanlagen und Verwaltungsstrafsachen, einzulegen.
Wen es betrifft
- Alle Personen und parteifähigen Gebilde, die Parteistellung in Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsgesetzes haben.
- Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Der Landeshauptmann.
Eckpunkte
- Parteien können Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das zuständige Verwaltungsgericht erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits nach Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zusteht.
- Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der festgelegten Frist Beschwerde gegen Bescheide, die Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zulassen, erheben.
- Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann die Zustellung eines Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und Beschwerde erheben.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erheben und jederzeit in Verfahren eintreten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87cParagraph 87 c
Inkrafttretensdatum01.08.2019
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeschwerde und Revision§ 87c.Paragraph 87 c,
(1)Absatz eins,Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt.Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Artikel 132, Absatz eins, oder 2 B-VG zukommt.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte betreffend Behandlungsanlagen wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Landeshauptmann kann in Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40216832
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.