Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit von Schiedsgerichten bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Umgestaltung deutscher Industrien und der Aufteilung von Vermögen entstehen, insbesondere wenn bereits Pläne oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission vorliegen. Es legt fest, wann ein Schiedsgericht zuständig ist und wann nicht.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit von Schiedsgerichten bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entflechtungsverfahren.
- Die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen durch Gläubiger, Schuldner, alliierte Behörden und den Prüfungsausschuss.
- Die Vorlage von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens an ein Schiedsgericht vor der Genehmigung von Plänen oder dem Erlass von Anordnungen.
- Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes bei bereits getroffenen Verfügungen oder bei neuen Umständen.
Wen es betrifft
- Gläubiger und Schuldner, die von Entflechtungsverfahren betroffen sind.
- Alliierte Behörden und der Prüfungsausschuss.
Eckpunkte
- Ein Schiedsgericht ist nicht zuständig für Angelegenheiten, über die bereits ausdrücklich durch einen Plan oder eine Anordnung der Alliierten Hohen Kommission verfügt wurde.
- Diese Pläne oder Anordnungen basieren auf den Gesetzen der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung des Vermögens der I. G. Farbenindustrie AG.).
- Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens müssen einem Schiedsgericht vorgelegt werden, bevor ein Plan genehmigt oder eine Anordnung erlassen wird.
- Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes bleibt bestehen für Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch solche Pläne oder Anordnungen geregelt sind, oder für Umstände, die nach deren Inkrafttreten eintreten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 33Artikel 33
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 33Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entflechtungsverfahren.Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäß diesem Abkommen oder seinen Anlagen errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig für Angelegenheiten, über die ausdrücklich Verfügung getroffen ist, sei es durch einen Plan, der Alliierten Hohen Kommission, den von ihr zur Bearbeitung derartiger Angelegenheiten bestimmten nachgeordneten Dienststellen oder von einer diese Befugnisse der Alliierten Hohen Kommission später übernehmenden Stelle genehmigt ist, sei es durch eine Anordnung oder Verordnung, die von den genannten Stellen auf Grund der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung des Vermögens der I. G. Farbenindustrie AG.) erlassen ist. Bei jeder derartigen Verfügung haben der Gläubiger und der Schuldner, die alliierten Behörden und der Prüfungsausschuß die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen anzuwenden. Ergibt sich in einer Angelegenheit eine Streitigkeit über eine Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anlagen, so ist diese Streitigkeit vor Genehmigung eines Planes oder vor dem Erlaß einer Anordnung oder Verordnung, durch die über die Angelegenheit verfügt wird, dem Schiedsgerichtshof oder einer anderen gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen zuständigen Schiedsinstanz zur Entscheidung vorzulegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder einer anderen gemäß diesem Abkommen oder seinen Anlagen gebildeten Schiedsinstanz für Angelegenheiten, über die nicht ausdrücklich in der oben erwähnten Weise durch einen Plan, eine Anordnung oder Verordnung verfügt ist, oder für Angelegenheiten, die auf Umständen beruhen, die nach dem Inkrafttreten eines derartigen Planes oder einer derartigen Anordnung oder Verordnung eintreten.Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäß diesem Abkommen oder seinen Anlagen errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig für Angelegenheiten, über die ausdrücklich Verfügung getroffen ist, sei es durch einen Plan, der Alliierten Hohen Kommission, den von ihr zur Bearbeitung derartiger Angelegenheiten bestimmten nachgeordneten Dienststellen oder von einer diese Befugnisse der Alliierten Hohen Kommission später übernehmenden Stelle genehmigt ist, sei es durch eine Anordnung oder Verordnung, die von den genannten Stellen auf Grund der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung des Vermögens der römisch eins. G. Farbenindustrie AG.) erlassen ist. Bei jeder derartigen Verfügung haben der Gläubiger und der Schuldner, die alliierten Behörden und der Prüfungsausschuß die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen anzuwenden. Ergibt sich in einer Angelegenheit eine Streitigkeit über eine Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anlagen, so ist diese Streitigkeit vor Genehmigung eines Planes oder vor dem Erlaß einer Anordnung oder Verordnung, durch die über die Angelegenheit verfügt wird, dem Schiedsgerichtshof oder einer anderen gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen zuständigen Schiedsinstanz zur Entscheidung vorzulegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder einer anderen gemäß diesem Abkommen oder seinen Anlagen gebildeten Schiedsinstanz für Angelegenheiten, über die nicht ausdrücklich in der oben erwähnten Weise durch einen Plan, eine Anordnung oder Verordnung verfügt ist, oder für Angelegenheiten, die auf Umständen beruhen, die nach dem Inkrafttreten eines derartigen Planes oder einer derartigen Anordnung oder Verordnung eintreten.
SchlagworteEisenindustrie
Zuletzt aktualisiert am23.10.2025
Gesetzesnummer10003894
DokumentnummerNOR40055304
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.