Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere Österreich und Slowenien. Es definierte, was als "Investor" und "Investition" gilt, um einen rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Anlagen zu schaffen.
Was es regelt
- Definitionen von "Investor", "Investition", "Erträge" und "Hoheitsgebiet".
- Die Arten von Vermögenswerten, die als Investition gelten, einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Anteilsrechte und geistiger Schutzrechte.
- Die Bedingungen, unter denen Änderungen an Investitionen ihre Eigenschaft als solche nicht verlieren.
- Die Kriterien zur Bestimmung der "indirekten Kontrolle" über eine Investition.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer der beiden Vertragsparteien sind und Investitionen tätigen.
- Juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Ein "Investor" kann eine natürliche oder juristische Person sein, die in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften handelt.
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle eines Investors stehen, wie Eigentum, Anteilsrechte, Forderungen und geistige Schutzrechte.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne, Dividenden und Zinsen.
- "Indirekte Kontrolle" wird durch eine Prüfung der Umstände im Einzelfall festgelegt, wobei finanzielle Beteiligung und Einfluss auf die Verwaltung berücksichtigt werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.02.2002 Außerkrafttretensdatum30.04.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen. TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens