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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere Österreich und Slowenien. Es definierte, was als "Investor" und "Investition" gilt, um einen rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Anlagen zu schaffen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.02.2002 Außerkrafttretensdatum30.04.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen. TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens (1)Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Investor“ a)Litera a natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Staatsangehörige einer der beiden Vertragsparteien sind, und b)Litera b juristische Personen, einschließlich Körperschaften, gewerbliche oder andere Unternehmen, Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte, die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich: a)Litera a Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte; c)Litera c Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte; d)Litera d Ansprüche auf Geld oder auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition im Zusammenhang steht; e)Litera e geistige Schutzrechte, technische Verfahren, Goodwill und Know-how; f)Litera f durch Gesetz oder Verwaltungsakt einer zuständigen staatlichen Einrichtung oder durch Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Konzessionen für die Erkundung, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen. Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt. (3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen oder sonstige mit der Investition im Zusammenhang stehende Einkünfte, einschließlich Lizenzgebühren und anderer Entgelte. (4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Gebiet in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich des Luftraums und der Meeresgebiete, über die die betreffende Vertragspartei in Übereinstimmung mit nationalem Recht und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt. (5)Absatz 5,bezeichnet der Begriff „indirekte Kontrolle“ die tatsächliche Kontrolle, die nach Prüfung der jeweiligen Umstände im Einzelfall festgelegt wird. Bei einer derartigen Prüfung sind sämtliche wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen, einschließlich a)Litera a der finanziellen Beteiligung, einschließlich Aktienbeteiligung des Investors an der Investition, b)Litera b die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung und Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Investition auszuüben, sowie c)Litera c die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Mitglieder des Direktoriums oder eines anderen Vorstandsgremiums auszuüben. Besteht Zweifel darüber, ob ein Investor eine direkte oder indirekte Kontrolle über eine Investition ausübt, so muss der die Kontrolle beanspruchende Investor nachweisen, dass eine derartige Kontrolle besteht. Zuletzt aktualisiert am02.05.2022 Gesetzesnummer20001771 DokumentnummerNOR40028137

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.