Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt von internen Notfallplänen für Betriebe, um die Folgen von Industrieunfällen zu begrenzen. Sie legt fest, wie Betriebe auf Gefahrensituationen reagieren müssen, die zu einem Industrieunfall führen können.
Was es regelt
- Die Festlegung von Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans.
- Die Beschreibung von Art und Ablauf der Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation.
- Die Festlegung von Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen und Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände.
- Die erforderlichen Angaben, die ein interner Notfallplan enthalten muss.
Wen es betrifft
- Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse.
- Personen, die sich auf dem Gelände eines Seveso-Betriebes aufhalten.
Eckpunkte
- Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen.
- Der interne Notfallplan muss die Kriterien für die Gefahrenstufen angeben und begründen.
- Der Plan muss Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen und Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände festlegen.
- Der Notfallplan muss Namen und betriebliche Stellung von Personen für Sofortmaßnahmen, Koordination und Behördenkontakt enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfall-Industrieunfallverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum12.04.2018
AbkürzungA-IUV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextInterner Notfallplan§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen aufgrund ihrer Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen. Die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Gelände des Seveso-Betriebes aufhalten, zu treffen sind.Ausgehend von der Darstellung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen aufgrund ihrer Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen. Die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Gelände des Seveso-Betriebes aufhalten, zu treffen sind.
(2)Absatz 2,Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer eins
Beschreibung des Standorts und seines Umfelds;
2.Ziffer 2
Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;
3.Ziffer 3
Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Seveso-Betriebes verantwortlich ist;
4.Ziffer 4
Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;
5.Ziffer 5
Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;
6.Ziffer 6
Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Industrieunfällen einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;
7.Ziffer 7
Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Geländes des Seveso-Betriebes;
8.Ziffer 8
Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Seveso-Betriebes;
9.Ziffer 9
Darlegung, in welcher Form der interne Notfallplan mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde abgestimmt wurde.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20010176
DokumentnummerNOR40201003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.