Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kostenübernahme für die Besoldung von Lehrern an öffentlichen Pflichtschulen durch den Bund und die damit verbundenen Pflichten der Länder, solange keine andere bundesgesetzliche Regelung besteht. Es legt fest, wie Dienstpostenpläne erstellt und Personalmaßnahmen genehmigt werden müssen.
Was es regelt
- Die Kostenübernahme für die Besoldung von Lehrern öffentlicher Pflichtschulen durch den Bund.
- Die Erstellung von Dienstpostenplänen für diese Lehrer durch die Länder.
- Die Zustimmungspflicht des Bundesministeriums für Dienstpostenpläne und Personalmaßnahmen.
- Die Mindestschülerzahlen pro Klasse, ab denen die Zustimmung zu Dienstpostenplänen nicht verweigert werden kann.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder in Bezug auf die Finanzierung und Verwaltung des Schulwesens.
- Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen, Berufsschulen und Sonderschulen).
Eckpunkte
- Der Bund trägt die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, bis eine andere Bundesgesetzregelung erfolgt.
- Die Länder müssen jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer erstellen, solange der Bund die Kosten trägt.
- Dienstpostenpläne und Personalmaßnahmen, die finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
- Die Zustimmung zu Dienstpostenplänen kann nicht verweigert werden, wenn die Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens KundmachungsorganBGBl. Nr. 215/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, TypBVG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum03.08.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2018 Index10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen TextArtikel IV.Artikel römisch vier.