Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kostenübernahme für die Besoldung von Lehrern an öffentlichen Pflichtschulen durch den Bund und die damit verbundenen Pflichten der Länder. Es legt fest, wie die Dienstpostenpläne für diese Lehrer erstellt und genehmigt werden müssen.
Was es regelt
- Die Kostenübernahme für die Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) von Lehrern öffentlicher Pflichtschulen durch den Bund.
- Die Erstellung jährlicher Dienstpostenpläne für diese Lehrer durch die Länder.
- Die Zustimmungserfordernisse für diese Dienstpostenpläne und bestimmte Personalmaßnahmen.
- Die Bedingungen, unter denen die Zustimmung zu Dienstpostenplänen nicht verweigert werden kann.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung und Verwaltung des Schulwesens.
- Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen.
Eckpunkte
- Der Bund trägt die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, solange keine andere Regelung durch Bundesgesetz besteht.
- Die Länder müssen jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer erstellen, solange der Bund die Kosten trägt.
- Dienstpostenpläne der Länder bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
- Die Zustimmung zu Dienstpostenplänen kann nicht verweigert werden, wenn die Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
KundmachungsorganBGBl. Nr. 215/1962Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,
TypBVG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum18.07.1962
Außerkrafttretensdatum02.08.2013
Index10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
TextArtikel IV.Artikel römisch vier.(1)Absatz eins,Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.
(2)Absatz 2,Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
a)Litera a
Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.Die gemäß Absatz 2, zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.
b)Litera b
Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Absatz eins, genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.
SchlagworteAktivitätsaufwand, Stellenplan, Bundeslehrer, Landeslehrer,
Volksschule, Personalaufwand, Klassenschülerzahl
Zuletzt aktualisiert am02.10.2025
Gesetzesnummer10000362
DokumentnummerNOR12006108
alte DokumentnummerN1196210469S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.