Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen an Messstellen und Messgeräte für die Emissionsmessung bei der Abfallverbrennung. Sie stellt sicher, dass die Messungen repräsentativ und messtechnisch korrekt durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die baulichen und strömungstechnischen Anforderungen an Messstrecken.
- Die Notwendigkeit eines Gutachtens für die Festlegung von Messstellen.
- Die Einhaltung technischer Regelwerke für Emissionsmessgeräte.
- Die Kalibrierung und Funktionsprüfung von Emissionsmessgeräten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen.
- Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten, die Gutachten erstellen und Messungen durchführen.
Eckpunkte
- Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke nicht verändert werden und es dürfen keine die Strömung störenden Einrichtungen vorhanden sein.
- Die Geschwindigkeit des Gases in den Messstrecken muss größer als 5 m/s sein, wobei Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen zulässig sind.
- Messgeräte müssen den technischen Regelwerken gemäß Anlage 5 entsprechen.
- Registrierende Emissionsmessgeräte müssen alle drei Jahre kalibriert und jährlich einer Funktionsprüfung unterzogen werden, wobei spezifische Messunsicherheiten nicht überschritten werden dürfen (z.B. Kohlenmonoxid: 10%, Staubförmige Emissionen: 30%).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum12.07.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,). TextMessstellen und Messgeräte§ 10.Paragraph 10,