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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen an Messstellen und Messgeräte für die Emissionsmessung bei der Abfallverbrennung. Sie stellt sicher, dass die Messungen repräsentativ und messtechnisch korrekt durchgeführt werden.

Was es regelt

  • Die baulichen und strömungstechnischen Anforderungen an Messstrecken.
  • Die Notwendigkeit eines Gutachtens für die Festlegung von Messstellen.
  • Die Einhaltung technischer Regelwerke für Emissionsmessgeräte.
  • Die Kalibrierung und Funktionsprüfung von Emissionsmessgeräten.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen.
  • Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten, die Gutachten erstellen und Messungen durchführen.

Eckpunkte

  • Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke nicht verändert werden und es dürfen keine die Strömung störenden Einrichtungen vorhanden sein.
  • Die Geschwindigkeit des Gases in den Messstrecken muss größer als 5 m/s sein, wobei Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen zulässig sind.
  • Messgeräte müssen den technischen Regelwerken gemäß Anlage 5 entsprechen.
  • Registrierende Emissionsmessgeräte müssen alle drei Jahre kalibriert und jährlich einer Funktionsprüfung unterzogen werden, wobei spezifische Messunsicherheiten nicht überschritten werden dürfen (z.B. Kohlenmonoxid: 10%, Staubförmige Emissionen: 30%).
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum12.07.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,). TextMessstellen und Messgeräte§ 10.Paragraph 10,

(1)Absatz eins,Die Messstellen haben folgende Anforderungen zu erfüllen: 1.Ziffer eins Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke in Größe und Form nicht verändert werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen vorhanden sein. 2.Ziffer 2 In den Messstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein. Die Behörde kann bei Stillstand oder Ausfall von einer oder mehreren Verbrennungslinien, deren Abgase in einen gemeinsamen Schornstein münden, bei An- und Abfahrvorgängen oder bei Lastwechsel Ausnahmen von der Geschwindigkeit des stofftragenden Gases zulassen, sofern mittels Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt dargelegt wird, dass eine repräsentative Bestimmung der Emissionen, insbesondere der staubförmigen Emissionen, gewährleistet ist. 3.Ziffer 3 Innerhalb der Messstrecke muss eine Messfläche festgelegt werden, die normal zur Strömungsrichtung des Gases liegt. Die Messfläche muss so festgelegt werden, dass der Abstand vom Beginn der Messstrecke mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Messstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.
(2)Absatz 2,Die Messstellen müssen auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die kontinuierlich arbeitenden Emissionsmessgeräte und -systeme haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Registrierende Emissionsmessgeräte und Auswertesysteme müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre kalibriert werden. Die Kalibrierung hat gemäß ÖNORM EN 14181, ausgegeben am 1. September 2004, zu erfolgen. Die Messunsicherheiten werden durch die Kalibrierung bestimmt, wobei der Wert des Konfidenzintervalls von 95% die nachfolgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf: Kohlenmonoxid: 10% Schwefeldioxid: 20% Stickstoffoxide: 20% Staubförmige Emissionen: 30% Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30% Chlorwasserstoff: 40% Fluorwasserstoff: 40% Quecksilber: 40% Jährlich muss eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 an den registrierenden Emissionsmessgeräten vorgenommen werden. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, SchlagworteEmissionsmesssystem Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40153169

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.